Unterhaltsrecht
Informationen
AG Ratingen: Urteil vom 05.11.2008 - 3 F 99/08 (rechtskräftig)

Bezug: BGB § 1578b; ZPO § 92

Amtsgericht Ratingen, Familiengericht, Aktenzeichen 3 F 99/08


IM NAMEN DES VOLKES


Urteil

Verkündungsdatum 05.11.2008

P., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

des Herrn ...,

Klägers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Gegen

Frau ...,

Beklagte,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

hat die 3. Familienabteilung des Amtsgerichts Ratingen auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2008 durch den Richter am Amtsgericht (stVDir) Schrimpf für Recht erkannt:

Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002 (490 F 114/01) wird wie folgt abgeändert:

- Der Kläger hat bis einschließlich 30.04.2009 den titulierten Unterhalt zu erbringen,

- ab 01.05.2009 bis 30.04.2010 zahlt er 807,31 EUR monatlich,

- ab 01.05.2010 keinen Unterhalt mehr.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien waren ab ... 1983 miteinander verheiratet. Sie haben sich im Januar 1999 getrennt. Die Ehe wurde am ... 2000 rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder ..., geboren am ... und ..., geboren am ... hervorgegangen. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002 (490 F 114/01) dahingehend entschieden, dass der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1.614,61 EUR zu zahlen hat.

Die Beklagte ist 52 Jahre alt und diplomierte Architektin (Dipl. Ing. Hochbau). Von April 1984 bis September 1984 war sie freie Mitarbeiterin in einem Architekturbüro. Die Berufstätigkeit endete nach einem Ski-Unfall. Von Anfang 1986 bis zur Geburt des zweiten Kindes war die Beklagte Mitarbeiterin eines Bauträgers. Von Juli 2001 bis September 2002 war sie beschäftigt als Projektleiterin in einer Elektronik-Geräte-Firma. Das Beschäftigungsverhältnis kündigte die Beklagte selbst. Im April 2004 war sie als angestellte Architektin in einem Architekturbüro tätig. Noch während der Probezeit wurde ihr im ersten Monat gekündigt.

Ab dem 15.09.2008 hat die Beklagte eine stundenweise, befristete Tätigkeit als „Teamassistentin“.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf die Änderung der ......
.....beantragt, wie folgt zu erkennen:

Das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 490 F 114/01, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten am 01.08.2008 keinen Ehegattenunterhalt schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Kläger nach wie vor in Höhe des titulierten Unterhalts für zahlungspflichtig. Sie verweist auf die berufsbedingten Nachteile, die ihr wegen der Ehe durch Betreuung und Erziehung der beiden Kinder entstanden sind.
Schließlich verweist sie auf ihre erheblichen - erfolglosen - Erwerbsbemühungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578 b BGB).

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift hat er dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, dafür selbst zu sorgen.

Dies bedeutet, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind oder Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zu leisten ist.

Das Gericht kann jedoch beides nicht annehmen.

Richtig ist allerdings, dass die Beklagte durch die Betreuung und das Erziehen ihrer Kinder einen ehebedingten Nachteil insoweit erlitten hat, als sie die hierfür erforderliche Zeit nicht nutzen konnte, um sich beruflich zu entwickeln. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind (der Sohn T.) bereits im November 2002 fünfzehn Jahre alt geworden ist, d. h. ein Alter erreicht hat, bei dem spätestens von der Beklagten eine vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte erwartet werden können. Drei bis vier Jahre vorher wäre sie zumindest halbschichtig zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie solches ohne weiteres hat meistern können, zeigt die Tatsache, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes (S.) einige Zeit berufstätig war.

Die Beklagte hat daher bis heute mindestens sechs Jahre Zeit gehabt, um die vorgenannten ehebedingten Nachteile auszugleichen und eine nachhaltige, angemessene Berufstätigkeit zu finden. Ihre übrigen - kurzfristigen - Berufstätigkeiten geben zur einer anderen Beurteilung ebenso wenig Anlass, wie die von ihr vorgetragenen, vielfachen, - erst in diesem Jahr begonnenen - erfolglosen Bewerbungen.

Auch schuldet der Kläger der Beklagten keine nacheheliche Solidarität hinsichtlich des Unterhalts mehr.

Zwar hat die Ehe über 17 Jahre, mithin eine lange Zeit gedauert. Angesichts der Ausbildung der Beklagten und der langjährigen Chance „daraus etwas zu machen“, kann insoweit von dem Kläger keine nacheheliche Solidarität mehr gefordert werden.

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist daher zu beenden Allerdings ist im Rahmen der Vorschrift des § 1578 b BGB die Billigkeit dieser Maßnahme zu beachten.

Angesichts der für die Beklagte sicherlich schmerzlichen Gesetzesänderung hält es das Gericht für billig, wenn der Kläger den titulierten Unterhalt für ein halbes Jahr weiter leistet und dass er dann für ein Jahr noch den hälftigen Unterhalt an die Beklagte leistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO und beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beklagte ist 52 Jahre alt. Bei einer statistischen Lebenserwartung von 85 Jahren ......EUR.

Nach der vorstehenden Entscheidung hat der Kläger noch nur 19.375,32 EUR an Unterhalt zu zahlen, was unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien eine Kostenquotelung von 3% zu 97% bedeutet hätte.

Angesichts dieses Verhältnisses war es daher gerechtfertigt, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Der Streitwert wird auf 19.375,32 EUR (= 12 × 1.614,61 EUR) festgesetzt.

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