Edith Schwab erhält am 17.08.2010 das Bundesverdienstkreuz


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An den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Christian Wulff
Spreeweg 1
10557 Berlin
- per Email -

Aachen, den 12. August 2010

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

heute wende ich mich mit Bedenken an der für den 17. August 2010 in Mainz geplanten Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau Edith Schwab, u. a. Vorsitzende des „Verbands alleinerziehender Mütter und Väter“, an Sie. Ich bemühe mich nachfolgend, meine Bedenken sachlich und vernünftig zu erläutern und vertraue darauf, dass Sie diese Bedenken nachvollziehen werden.

Am 03.08.2010 – also voraussichtlich bereits nachdem Sie die über die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau Schwab entschieden haben – stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des §1626a Abs. 1 BGB (Alleinsorge der ledigen Mutter für ein Kind, wenn keine übereinstimmende Sorgeerklärung beider Elternteile abgegeben wurde) jedenfalls für den Fall fest, dass dem grundgesetzlich verbrieften Elternrecht eines ledigen Vaters in Art. 6 Abs. 2 GG dann nicht ausreichend Rechnung getragen sei, wenn dem Vater gleichwohl keinerlei Rechtsweg eröffnet werde, diese Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an die Mutter einer Prüfung im Einzelfall zu unterziehen. (AZ: 1 BvR 420/09 - Beschluss vom 21. Juli 2010)

Damit folgte das Bundesverfassungsgericht prinzipiell auch – durch praktische Kodifikation im nationalen Recht – einem bereits zuvor, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ergangenen Urteil in der Sache Zaunegger ./. Deutschland vom 03.12.2009 (Beschwerde 22028/04), wobei festgestellt wurde, dass die bisherige nationale deutsche Rechtsprechung dem Grundsatz der „Achtung des Privat- und Familienlebens“ sowie dem „Diskriminierungsverbot“ in der Menschenrechtskonvention (MRK) zuwiderlaufe.

Im vollen Bewusstsein über den Wert und das hohe Gut des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, das selbstverständlich auch einer Frau Schwab zu Teil wird, reklamiere ich nachdrücklich, dass sie in ihren – auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht folgenden – Kommentaren nicht deutlich genug gemacht hat, die Tragweite und den Gestus dieses höchstinstanzlichen Urteils verstanden zu haben.

Zu viele „Wenns und Abers“ klangen und klingen regelmäßig aus Frau Schwabs Äußerungen, die sie in meinen Augen für das Bundesverdienstkreuz disqualifizieren. In der Hoffnung, dabei nicht elementaren Missverständnissen in Bezug auf den Wesensgehalt des Grundgesetzes und auch in Bezug auf die einschlägigen, völkerrechtlichen Übereinkünfte aufgesessen zu sein, liegt der Grundhaltung einer Frau Schwab – meines Erachtens – ein von Misstrauen und Vorbehalten (insbesondere gegenüber Männern und Vätern) gekennzeichnetes Menschenbild zugrunde, das sie nur zu einem begrenzten Verständnis elementarer Grund- und Menschenrechte befähigt.

Es steht ganz außer Zweifel, dass es Eltern gibt, die ihrem grundgesetzlich garantierten Elternrecht (das gleichwohl eine Pflicht ist) nur bedingt oder auch unzureichend gerecht werden. Hier ist der Schutz der Kinder durch den Staat gefragt, der – den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit folgend – diesen Eltern geeignete Hilfen zur Verfügung stellt. Damit diese Hilfen – in einem demokratischen und sozialen Bundesstaat – auch den Eltern zu Teil werden können, die sich als unfähig und/oder uneinsichtig erweisen, die eigene Notlage zu erkennen, haben die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes dem Elternrecht auch das „Wächteramt“ der staatlichen Gemeinschaft zur Seite gestellt, die „über die Betätigung der Eltern (gutherzig und menschlich warm!) wachen soll.

Damit sind die Grenzen und Intentionen der Intervention eines „staatlichen Wachens und Eingreifens“ in das elterliche Grund(pflicht)recht eigentlich klar definiert und sollten so – für jedermann und jede Frau – als entsprechend „hohe Hürden“ erkennbar und verinnerlicht sein.

Offenbar jedoch nicht für Frau Edith Schwab, die mit ihren wiederkehrenden Kommentaren und den bereits von mir erwähnten „Wenns und Abers“ sehr deutlich macht, dass es ihr Ansinnen und erklärtes Ziel ist, die Grund- und Menschenrechte von Männern und Vätern (und damit potentiell der Hälfte aller Deutschen) auch weiterhin in den Dispositionsrahmen der Frauen und Mütter zu stellen. Frau Schwab stellt sich öffentlich dem Anspruch entgegen, dass diese Grund- und Menschenrechte vorbehaltlos (und damit einem vertrauensvollen Menschenbild folgend) sowie als unveräußerliche Rechte zu gewähren sind. In ihren Augen muss ein Vater sich „erst als würdig (vor der Mutter)“ erweisen, um zum Träger elterlicher Verantwortung zu werden.

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, Grund- und Menschenrechte sind bedingungsfeindlich. Sie sind bedingungslos zu gewähren und nicht von Demutsgesten und „Anträgen“ abhängig zu machen. Wer, wie eine Edith Schwab, permanent anderes propagiert und Grundrechte derart „flexibel“ auslegt, der hat in meinen Augen keinen Anspruch auf eine Auszeichnung mit dem Bundesverdienstkreuz.

Es ist Merkmal Ihrer alleinigen (und von mir vorbehaltlos respektierten) Entscheidungshoheit, an der Verleihung dieses Bundesverdienstkreuzes festzuhalten, oder sie aus den von mir vorgebrachten Gründen zu überdenken, möglich gar zu revidieren.

Sollten Sie an der Verleihung festhalten wollen, weil Sie – nach sorgfältiger Abwägung – zu dem Schluss kommen, das von mir Vorgetragene habe nicht das notwendige Gewicht, so bleibt mir nur, Sie höflich darum zu bitten, bei der Verleihung ein paar geeignete, erläuternde und auch mahnende Worte zum Gegenstand meines Briefes anzubringen.

Vollkommene Hochachtung

Roger Lebien

Kopie: Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz

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