Karlsruher
Kind, Ausgabe September 2003, Seite 3
-eigene Textfassung-
"Kinder haben ein Recht auf Sorge"
Väteraufbruch für Kinder – Teil 2: Gemeinsame
Sorge – für den "Väteraufbruch" die allein
adäquate rechtliche Form von Elternschaft
Sie lernten sich als Lehrer im selben Kollegium kennen und starteten
einen gemeinsamen Lebensweg. Nach 17 Jahren ehegleichen Zusammenlebens
ohne Trauschein und zwei Kindern im Alter von elf und zwei Jahren trennte
sich die Mutter vom Vater ihrer Kinder, um sich weiterhin selbst verwirklichen
zu können. Sie wusste, dass das Familienrecht dafür sorgte,
dass der Vater dabei zum alleinigen „Zahlvater“ würde
und wusste sich im Karlsruher Umfeld in der Situation, auch dann noch
alle Institutionen hinter sich zu wissen, wenn sie sich rücksichtslos
egoistisch gebärdete. In der Folge ließ sie die Kinder regelmäßig
vier Tage pro Woche allein bei gleichzeitigem Kontaktverbot zum Vater,
der im nächsten Haus wohnte. Das Jugendamt war darüber informiert,
meinte aber, dass man da nichts machen könne, „die Mutter
wünscht keine Veränderung“.
Dies sei kein Einzelfall. Es sei ein Muster, das politisch mit System
genau so gewollt sei, so Franzjörg Krieg, Gründer und Sprecher
vom „Väteraufbruch für Kinder“, Kreisgruppe Karlsruhe.
Der §1626 BGB bestimmte bis zum 01.07.1998, dem Datum des Inkrafttretens
der Kindschaftsrechtsreform, dass im Fall einer nicht ehelichen Geburt
grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Die Kindschaftsrechtsreform
brachte als Änderung, dass jetzt nicht verheiratete Eltern die
Chance haben, die gemeinsame Sorge zu erklären. Allerdings ist
hierbei allein die Zustimmung der Mutter maßgeblich. Verweigert
sie dem Vater ihrer Kinder (und damit auch ihren Kindern selbst) diese
Rechtsform, bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter. Dies widerspricht
nach Ansicht des „Väteraufbruchs“ nicht nur der UN-Kinderrechtskonvention,
sondern auch eindeutig dem Grundgesetz.
In seinem Urteil vom 29.01.2003 bestimmte das Bundesverfassungsgericht,
dass diese Regelung weiter Bestand haben solle. „Nicht ehelich
geborenen Kindern wird per Gesetz der Vater vorenthalten und nicht
eheliche Väter werden pauschal sexistisch diskriminiert“,
so Krieg. Die Begründung: Überwiegend drückten Väter
durch die Weigerung, zu heiraten, damit ihre Weigerung aus, Verantwortung
zu übernehmen. „Selbst wenn das so wäre, würden
alle verantwortungsbewussten Väter in Sippenhaft genommen. Dieser
Tatbestand ist im Familienrecht Regel. Obwohl es nachweislich verantwortungslose
Mütter gibt, bekommen alle Mütter pauschal alle Rechte und
kostenlose Beratungs- und Hilfsangebote. Weil es aber auch verantwortungslose
Väter gibt, werden Väter alle pauschal entrechtet und werden
in der Beratung kurz und restriktiv auf den kostenpflichtigen Klageweg
verwiesen.“, so Krieg weiter. „Jeder Mann wird zum potentiellen
Täter, jede Frau zum Opfer.
Da sowohl das Bundesfamilienministerium als auch das Bundesjustizministerium
von Ministerinnen geführt wird und diese der bundesdeutschen Frauenszene
verpflichtet sind, wundert es nicht, wenn Väter außen vor
bleiben. Sogar das Bundesverfassungsgericht verdeutlichte in seinem
Urteil zum §1626, dass es eben nicht unabhängig ist, sich
dieser Szene verpflichtet fühlt und benutzte die Tatsache, dass
statistische Untersuchungen über die Situation nicht verheirateter
Paare immer noch verhindert werden, dazu, zu behaupten, dass nicht ehelich
geborene Kinder weit überwiegend in eine Situation hineingeboren
werden, in der der Vater eh nicht mehr anwesend sei. Frau Schwab, die
Vertreterin des Verbandes allein erziehender Mütter (und einigen
Alibi-Vätern) spricht öffentlich von 96% und fordert deshalb
das alleinige Sorgerecht für Mütter. Dieser Forderung gab
das BVerfG nach. Dabei wurde in der Verhandlung von „Faschingsprinzen“
gesprochen, Kindern, deren Geburt die Folge eines one night stand am
Schmutzigen Donnerstag war. Auch die Kinder aus eingangs zitiertem
Fall werden als solche pauschal diffamiert, indem das für sie geltende
Gesetz von der behaupteten überwiegenden Existenz solcher Faschingsprinzen
bestimmt ist.“, so Krieg.
Das BVerfG meinte, so Krieg, dass nicht verheiratete Mütter, die
den Vater real mit sorgen lassen, natürlich so fair seien und einem
gemeinsamen Sorgerecht zustimmen. „Es ignorierte die Tatsache,
dass die meisten Mütter den Vater zwar mit sorgen lassen, aber
sich eifersüchtig davor hüten, das Privileg des alleinigen
Sorgerechtes, das ihnen als Geschenk ins Wochenbett gelegt wurde, aus
der Hand zu geben. Selbst wenn sie sich aus grundsätzlichen Überlegungen
im Interesse des Kindes trotzdem für das gemeinsame Sorgerecht
entscheiden, werden sie in der Beratung beim Jugendamt meist von der
Unrichtigkeit ihres Vorhabens überzeugt. Das System hebelt sich
selbst aus – es geschieht das Gegenteil dessen, was das Bundesverfassungsgericht
meint, voraussetzen zu müssen.“
Das BVerfG machte ein kleines Zugeständnis: Nicht verheiratete
Väter, die sich vor dem 01.07.1998 trennten, können gerichtlich
überprüfen lassen, ob auch ohne die Zustimmung der Mutter
das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient. Bis Ende dieses Jahres
muss eine gesetzliche Anpassung vorgenommen werden.
Warum hat das gemeinsame Sorgerecht überhaupt eine Bedeutung? Selbst
bei Vorlage eines solchen kann der Elternteil, bei dem sich das Kind
überwiegend aufhält, in allen Fragen der Alltagssorge selbst
entscheiden. Nur bei wichtigen Entscheidungen (Schulwahl, Taufe, etc.)
müssen die Eltern in der Lage sein, die Paarebene von der Elternebene
zu trennen und werden zum konstruktiven Dialog im Interesse des Kindes
verpflichtet. Krieg: „Das alleinige Sorgerecht stigmatisiert
ein Kind als Trennungskind mit nur einem ,richtigen’ Elternteil.
Es wird ihm z.B. verdeutlicht, dass der Vater zwar ein netter Kerl aber
ansonsten ein Trottel ist, der außer dem Erarbeiten einer monatlichen
Überweisung nichts zu sagen hat.
Seit der Kindschaftsrechtsreform werden die Eltern dazu angehalten,
ihre Rolle als Eltern auch nach Trennung oder Scheidung ernst zu nehmen,
trotz Trennung Eltern zu bleiben und in der Lage zu sein, alles, was
ihre gemeinsamen Kinder betrifft, selbst regeln zu können. „Dies
allein berücksichtigt die Interessen des Kindes unter den ungünstigen
Voraussetzungen einer Trennung am besten. Richter, die diesem Geist
der Kindschaftsrechtsreform dienen, sprechen nicht pauschal „Recht“
und küren damit unter Erwachsenen einen Gewinner und einen Verlierer,
sondern fördern durch ihre Entscheidungen die gemeinsame selbstverantwortliche
Elternschaft, machen im Grundsatz das Kind zum alleinigen Gewinner.“,
so Krieg abschließend.
Der Väteraufbruch hält das „Sorgerecht“ als Recht
von erwachsenen Eltern für nicht schlüssig. Für ihn hat
allein das Kind ein Recht auf Sorge, auf Umsorgtwerden, was für
beide Eltern nicht vorrangig ein Recht begründet, sondern die Pflicht,
für das Kind zu sorgen. Diese Änderung in der Sichtweise müsse
sich zunehmend auf allen Ebenen durchsetzen.
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