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"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", so beginnt Artikel 7 der Menschenrechtskonvention, die heute vor genau 58 Jahren in Kraft trat.
Die Gleichheit vor dem Gesetz finden wir aber nicht nur in der Menschenrechtskonvention, sondern auch in unserem Grundgesetz. Dort ist die Gleichheit vor dem Gesetz sogar höher angesiedelt: Man findet ihre Definition bereits in Artikel 3 Absatz 1 - wortgleich mit dem Artikel der Menschenrechtskonvention.

Der 3. Absatz des gleichen Artikels wird sogar noch etwas genauer: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse ... usw. ... benachteiligt oder bevorzugt werden".
Jeder von uns hat dieses elementare Recht bereits in der Schule gelernt.
Für die meisten von uns ist es unvorstellbar, dass dieses Recht heute, 57 1/2 Jahre nach Inkrafttreten unseres Grundgesetzes und 58 Jahre nach Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention, im deutschen Familienrecht, vor allem aber in der Familienrechtssprechung, nur wenig Beachtung findet.
Wir, die wir hier versammelt sind, haben den Schock, den insbesondere Väter erfahren, wenn sie das erste Mal in die Familienrechtswirklichkeit hineinkatapultiert werden, bereits hinter uns und kämpfen noch mit den Folgen.
Mindestens jeder zweite Vater hat sie noch vor sich.
Andere haben sie nicht verkraftet und haben einen Schlussstrich unter ihr
Leben, manchmal auch unter das ihrer Expartnerin und sogar der eigenen Kinder
gezogen.
Ein paar Beispiele. Fangen wir mit dem Familienrecht an:
§ 1626a BGB macht die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern allein vom Wohlwollen der Mutter abhängig. Hier zählt nicht
der Einzelfall, geschweige denn das Kindeswohl, hier zählt einzig und
allein das Geschlecht! Zuletzt bestätigt vom Bundesverfassungsgericht
im Januar 2003.
Apropos Kindeswohl:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar." Diesen Satz kennt
jeder. Es handelt sich hierbei um den ersten Satz des ersten Absatzes des
ersten Artikels unseres Grundgesetzes. Die Väter unseres Grundgesetzes
stellten die wichtigsten Artikel ganz vorne an. Je weiter vorne ein Artikel
steht, desto höher ist seine Bedeutung. Die Würde des Menschen hat
demnach eine zentrale Bedeutung!
Unser Familienrecht ist im BGB geregelt. Die im Scheidungsrecht relevanten
Artikel findet man in den Titeln 3 bis 5 des zweiten Abschnitts des 4. Buches.
Sie gliedern sich folgendermaßen:
• 3. Titel: Unterhaltspflicht (§§ 1601 bis 1615)
• 4. Titel: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde
im allgemeinen (§§ 1616 bis 1625)
• 5. Titel: Elterliche Sorge (§§1626 bis 1698 [Kindeswohl:
§1697a])
Ganz vorne Unterhaltspflicht. Ganz hinten, im vorletzten von knapp 100 Paragrafen
das Kindeswohl!
Nach den Maastricht-Kriterien soll geschiedenen Eltern zum Wohle ihrer Kinder
grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge zustehen. Das wird bei
uns in § 1626 BGB auch geregelt. Dieser Paragraf geht sogar so weit,
dass er die Sorgepflicht vor das Sorgerecht stellt. Mit diesem Paragrafen
erfüllt Deutschland in vollem Umfang die Maastricht-Kriterien
... um sie gleich wieder mit dem § 1631 BGB, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht
definiert, auszuhebeln!
Denn über dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten unverhältnismäßig
viele Mütter wieder die Kinder zugesprochen. Auch Mütter, die den
eigenen Kindern den Kontakt mit ihrem zweiten Ich, ihrer zweiten Wurzel, mit
ihrem Vater unterbinden.
Während das Familienrecht jedoch nur an wenigen Stellen sexistisch und
ansonsten eher geschlechtsneutral abgefasst ist, erleben sehr viele Väter
die Familienrechtssprechung, und mit ihr ihre Helfershelfer, wie nicht wenige
Jugendämter, Familienrechtsanwälte, Gutachter, etc. als väterfeindlich
- natürlich zum Wohle der Kinder!
Seit 1998 gibt es bei Ehescheidungen das alleinige Sorgerecht nur auf Antrag.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2000, also 2 Jahre
nach der Kindschaftsrechtsreform, die die gemeinsame elterliche Sorge als
Regelfall vorsieht, 87.630 Ehen mit Kindern geschieden. In knapp 31% der Fälle
wurde ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht gestellt:
Zwei Jahre später, also 2004, wurden 98.804 Ehen mit Kindern geschieden (Anstieg um knapp 13%). Die Zahl der Anträge auf ein alleiniges Sorgerecht ging zwar von 31% auf 14% zurück, jedoch hat sich bei diesen Fällen an der Verteilung des alleinigen Sorgerechts kaum etwas geändert:
Wir haben gehört, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Sorgerecht wieder aushebelt.
Das wiederum führt dazu, dass es einige wenige Väter gibt, denen zwar das Sorgerecht entzogen wurde, die das gemeinsame Sorgerecht dank der Gnade ihrer Ex-Frau aber faktisch ausüben. Zu diesen eher sehr seltenen Vätern zähle auch ich.
Dagegen gibt es sehr viele Väter, die zwar auf dem Papier das gemeinsame Sorgerecht haben, aber faktisch keine Chance haben, ihre Kinder auch nur zu sehen. Dieser massive Rechtsbruch findet aber keine Ahndung, was wiederum dazu führt, dass noch mehr Menschen - beiderlei Geschlechts(!) - zu Rechtsbrechern werden.
In manchen Fällen wird dieser Rechtsbruch nicht nur nicht geahndet, schlimmer noch, er wird gelegentlich von Familienrichtern auch noch gefördert. So lautet beispielsweise ein Urteil: "Wenn die Mutter behauptet, dass sie nicht möchte, dass der Vater das Kind sieht, weil es ihr dann schlecht ginge, darf er das Kind nicht mehr sehen. Begründung: Wenn es der Mutter schlecht geht, geht es auch dem Kind schlecht. Und das ist schlecht für das Kindeswohl, und darum entfällt das Recht des Vaters auf Umgang"
Ich glaube nicht, dass dieser Richter § 1684 BGB kannte, der das Recht
des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen in den Vordergrund stellt.
Nebenbei: nicht nur das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen,
auch andere Bezugspersonen, wie z.B. Großeltern, haben nach § 1685
BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Ein Richter legte dieses Recht so aus:
"Der Umgang des Antragstellers (es handelte sich hierbei um einen Großvater)
mit seinen Enkelkindern ... wird wie folgt geregelt: Die Antragsgegnerin hat
dem Antragssteller jeweils zu Weihnachten eines jeden Jahres ein aktuelles
Farbfoto der beiden Enkelkinder kostenfrei zu übersenden".
Und wie sieht es in den wenigen Fällen aus, in denen Väter faktisch
das alleinige Sorgerecht ausüben? (lassen wir hierbei mal die Fälle
weg, in denen Väter den Umgang der Kinder mit den Müttern boykottieren
- denn auch diese gibt es):
Der 11-jährige Sohn hatte sich vom Wohlstand des neuen Lebenspartners der Mutter blenden lassen und wollte, nach einigen Überredungskünsten der Mutter, in den 60 km weit entfernten Haushalt der Mutter wechseln. Und genau dieser Wohlstand war auch die Begründung des Richters.
Erst, als der Sohn sich von seinen Klassenkammeraden hätte verabschieden müssen, ist ihm aufgefallen, was er für das bisschen Wohlstand hätte aufgeben müssen. Er blieb von sich aus beim Vater.
Weder Richter noch Jugendamt sind ihrer Pflicht nachgekommen, dem Kind zu helfen.
Im umgekehrten Fall, wenn also ein Kind vorgibt, in den Haushalt des Vaters
wechseln zu wollen, haben weder Kind noch Vater auch nur ansatzweise eine
Chance.
"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse
... usw. ... benachteiligt oder bevorzugt werden".
57 1/2 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, 58 Jahre nach Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention und 61 Jahre nach dem Ende einer Schreckensherrschaft, die Menschen wegen dem Merkmal ihrer Abstammung und Rasse diskriminiert, ja sogar verfolgt und getötet hat, wird nicht selten in der deutschen Familienrechtssprechung zur Rechtsfindung - faktisch - das Merkmal des Geschlechts herangezogen.
Ich fordere daher den Berufsstand der Familienrichter auf, endlich bestehende
Gesetze ihrem Sinn nach anzuwenden und nicht sie zur Begründung eigener
Werte- oder Moralvorstellungen heranzuziehen. Denn dafür wurden sie nicht
im Auftrag unseres Volkes verfasst.
Die Präambel der Menschenrechtskonvention geht u.a. darauf ein, warum
die Völker und Nationen sich auf die Konvention geeinigt haben, nämlich
weil: "die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten
der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen."
Ich hoffe, dass die Verantwortlichen den heutigen Gedenktag der Menschenrechte dazu nutzen werden, sich diese Präambel wieder ins Bewusstsein zu rufen und sich ihrer Verantwortung klar werden.
Vielen Dank.