04.03.09,
Franzjörg Krieg
Zur Rolle der Polizei in familiengerichtlichen
Auseinandersetzungen
Die Materie im Bereich familiengerichtlicher Auseinandersetzungen ist
so vielfältig und kompliziert, dass es nicht leicht ist, die Zuständigkeit
der Polizei punktgenau zu definieren.
Grundsätzlich sind solche Auseinandersetzungen zivilrechtlicher
Art und die Polizei ist in diesem Bereich nicht zuständig.
So kann z.B. eine Mutter durchaus behaupten, es sei in diesem speziellen
Einzelfall heute nicht möglich, ein Kind dem Vater mitzugeben,
weil es erkrankt sei. Die Polizei ist hiervon nicht betroffen.
Beispiele für typische Missachtungen des Rechtsstatus
eines Vaters und die Betroffenheit der Polizei
| Die Mutter zieht grundlos mit Kind(ern)
in ein Frauenhaus und lässt auf ihre Adresse eine Auskunftssperre
legen. Der Vater erfährt monatelang nicht mehr, wo sein Kind
ist. |
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Zuständig ist allein
das Verwaltungsgericht, das die die Auskunftssperre einrichtende
Behörde in Bezug auf die Richtigkeit dieser Einrichtung zu
bewerten hat. |
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| Ein gemeinsam sorgeberechtigter Vater
erhält von der Schule entweder gar keinen Termin zu einer
persönlichen Auskunft über die schulische Situation
seines Kindes oder bekommt bei einer persönlichen Vorsprache
keine Auskunft, weil die Mutter behauptete, sie wäre allein
zuständig und wolle nicht, dass der Vater sich einmischt. |
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In diesem Fall ist eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten der Schule (Rektor/in
und/oder Klassenlehrer/in) fällig. Sollte die Schulbehörde
ebenfalls zögerlich sein, mit dem Verwaltungsgericht drohen,
das dann ebenfalls zuständig wäre. Vorher ist natürlich
empfehlenswert, im Interesse einer möglichst guten künftigen
Zusammenarbeit über die Rechtslage zu informieren und damit
zu argumentieren, dass man bei Beharren auf der rechtswidrigen
Ausgrenzung des Vaters den Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde
gehen müsse, was man aber gerne vermeiden wolle. |
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| Obwohl eine mit Zwangsmitteln bewehrte
und gerichtlich genehmigte Ausfertigung einer Umgangsregelung
vorliegt, verweigert die Mutter zum wiederholten Mal, das Kind
dem Vater mit zu geben. |
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In diesem Fall könnte
die Polizei durchaus zuständig sein, weil hier evtl. eine
strafrechtliche Komponente im familienrechtlichen Kontext betroffen
ist. Es handelt sich um den § 235 StGB – Kindesentzug
mit List.
Auch ist das Verhalten der Mutter eine Gewalthandlung gegen Vater
und Kind, wofür ebenfalls die Polizei zuständig ist. |
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| In einer Beziehung mit (oder ohne)
Kind kommt es zu einer lautstarken Auseinandersetzung in der gemeinsamen
Wohnung, die droht, tätlich zu eskalieren, indem sie mit
Gegenständen wirft oder auf den Vater (den Mann) losgeht. |
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In diesem Fall MUSS der
Mann sofort die Polizei rufen. Wenn sie total ausrastet, zur Polizei
auch den psychiatrischen Notfalldienst rufen.
Auf jeden Fall NICHT wehren, sie auch durch bloßes Festhalten
nicht am Zuschlagen hindern. Sie muss die Gelegenheit erhalten,
so zuzuschlagen, dass es hinterher beweisbar ist. JEDER Versuch
des Mannes, sich zu wehren oder auch nur, sich zu schützen,
wird erfahrungsgemäß hinterher als Beweis der alleinigen
Aggression des Mannes ausgelegt.
Im Wiederholungsfall darauf bestehen, dass gegen die Frau (Mutter)
eine Wegweisung, ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung
und ein Näherungsverbot ausgesprochen wird, das für
den Mann (Vater) und für das/die Kinder/er gilt. Frauen machen
das grundsätzlich und immer bedeutend schneller als ein Mann.
Die Folge ist, dass fast ausschließlich Männer als
Täter definiert werden, auch dann, wenn die Frau eindeutig
die Auslöserin des Streites und die Aggressorin war. Männer
können einer menschenrechtswidrigen Behandlung nur dadurch
zuvorkommen, dass sie VOR DER FRAU die Polizei rufen und sich
NICHT WEHREN und auch NICHT SCHÜTZEN!
Ein solches Verhalten muss Männern (Vätern) erst antrainiert
werden, weil sie meinen, grundsätzlich mit einer solchen
Situation allein fertig zu werden. Außerdem haben sie eine
massive „Beißhemmung“ der Mutter ihres Kindes
gegenüber. Dies führt aber regelmäßig dazu,
dass Männer in solchen Fällen zu alleinigen Tätern
definiert und in der Folge menschenrechtswidrig behandelt werden. |
Gesellschaftspolitischer Hintergrund der Rolle der Polizei
in familiengerichtlichen Auseinandersetzungen
Es ist Männern schwer zu vermitteln, dass z.B. im Kontext des
Themas „Häusliche Gewalt“ der Rechtsstaat schon längst
verlassen wurde und menschenrechtswidrige Strukturen alltäglichen
Einzug in Verfahrensweisen in Deutschland gefunden haben. Dies wird
im Zusammenhang mit der Doktrin der Frauenförderung nicht nur geduldet.
Es werden ideologische Begründungen hierfür getextet und auch
offen politisch vertreten. „Positive Diskriminierung“ ist
eine der Vokabeln, die diese Aussetzung des Rechtsstaates politisch
begründen sollen.
An dieser Stelle trifft eine (vornehmlich von rot/grün getragene)
ideologische und totalitäre feministische Argumentation (Gender
mainstreaming) zusammen mit uralten Mythen von Mutterschaft, die besonders
im nationalsozialistischen Deutschland politisch instrumentalisiert
wurden (Muttertag). Diese Symbiose von nationalsozialistischer und feministischer
Ideologie bildet ein so zähes Gebräu in den Köpfen breiter
Bevölkerungsschichten, dass es durch reine Vernunft nicht aufzulösen
ist. Das ist auch der Grund dafür, dass offen menschenrechtswidrige
und grundgesetzwidrige Strukturen seit Jahren unwidersprochen und ohne
Chance auf eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter
ungebremst grassieren können.
Es muss in einer Masse von Einzelfällen erst bewiesen werden, dass
eine menschenrechtswidrige Behandlung eines Mannes in diesem Kontext
keinen bedauerlichen Einzelfall, sondern durchgängige Methode in
unserem sogenannten Rechtsstaat darstellt.
Wir erleben, dass die Polizei als erstes Interventionsorgan im Kontext
„Häusliche Gewalt“ die Zuweisung der Eigenschaften
Täter und Opfer vornimmt. Meist geschieht dies nicht im Bewusstsein
der Folgen oder meist auch nur in fahrlässiger Nicht-Beachtung
der Folgen.
In der Zuweisung eines Platzverweises an den Mann (Vater) wird
die alleinige Täterschaft diesem zugesprochen.
Viele Polizisten sind sich dieser Konsequenz entweder nicht bewusst,
oder nehmen fahrlässig in Kauf, dass der Mann eben irgendwie damit
zurecht kommen müsse. Aus vielen Gesprächen mit Polizisten,
aus vielen Vorsprachen von betroffenen Männern bei der Polizei
und aus vielen Fällen wissen wir, dass die Polizei für den
Platzverweis gegen den Mann (Vater) meist eben nicht dessen alleinige
Täterschaft nennt, sondern andere praktische Gründe:
| Die Mutter zieht grundlos mit Kind(ern)
in ein Frauenhaus und lässt auf ihre Adresse eine Auskunftssperre
legen. Der Vater erfährt monatelang nicht mehr, wo sein Kind
ist. |
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| Polizisten meinen in typisch männlicher (ritterlicher)
Haltung, der Frau (Täterin) nicht zumuten zu können,
sich nachts allein auf der Straße eine Unterkunft suchen
zu müssen, besonders dann, wenn sie Mutter ist. Einem Mann
kann dies selbstverständlich zugemutet werden. |
Es muss festgestellt werden:
Obwohl bei der Expertenanhörung zum Gewaltschutzgesetz vor den
Bundestagsausschüssen klar erkannt wurde, dass das Gewaltschutzgesetz
verfassungsrechtlich bedenklich ist, wurde es eingeführt. Mehr
noch: Es wurde eingeführt, WEIL es verfassungsrechtlich bedenklich
ist, denn maßgebliche feministische Kreise auf Bundestagsebene
und auf ministerieller Ebene wollten ein menschenrechtswidriges Instrument
zur bedingungslosen Unterstützung von Frauen, selbst mit dem Risiko,
bei Missbrauch damit Täterinnen zu schützen und Männer
menschenrechtswidrig und unrechtmäßig zu diskriminieren.
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