zur Übersicht: "häusliche Gewalt und Gewaltschutz" / Themen zum FGG-Reformgesetz 2006 - 2009

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17.11.08, Henning Riepen

Aktuelle Themen zum FGG-Reformgesetz

Hintergrundinformation: Das FGG-Reformgesetz [mehr]

TERRE DES FEMMES - Unterschriftenaktion zum Sorge- und Umgangsrecht [mehr]

Kommentar von Franzjörg Krieg zur TERRE DES FEMMES - Unterschriftenaktion [mehr]

BMJ: Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen

Berlin, 27. Juni 2008

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag heute das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries.

Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren“, sagte Zypries.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):

  • Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden.
  • Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.


Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden.
Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind (Anm.: als Auszug):

  • Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in Kraft treten.

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren (Anm.: als Auszug):

  • Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen.

Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

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Gesetzentwurf
FGG-Reformgesetz


Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries (MdB) zur abschließende Beratung der Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft am 11. Oktober 2007 im Deutschen Bundestag:

Zitat:
"Der größte Teil der sogenannten FGG-Reform, der Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beschäftigt sich mit Familiensachen. Ich würde gern als Erstes die Schaffung des Großen Familiengerichts nennen. Endlich wird es möglich, über alle Familiensachen bei einem Gericht zu entscheiden. Die heute oft beklagte Zersplitterung zwischen Familiengericht einerseits und Amtsgericht andererseits tritt nicht mehr ein. Wir wollen mit diesem Gesetz regeln, dass Kindschaftssachen künftig vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten sind." [mehr]

Unterschriftenaktion zum Sorge- und Umgangsrecht - der Countdown läuft

TERRE DES FEMMES setzt sich in ihrem Namen für eine Änderung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber ein, welche die Betroffenen Häuslicher Gewalt besonders berücksichtigt. Häusliche Gewalt soll als Indikator dafür dienen, dass Väter ihre Erziehungsberechtigung (wenigstens vorerst) verwirkt haben. Die bestehenden Gesetze sollen die Betroffenen nicht erneut zu Opfern machen, sondern zu ihren Gunsten und ihrer Sicherheit geändert werden.

TERRE DES FEMMES hat dazu eine Unterschriftenaktion gestartet. [mehr]

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16.11.08, Kommentar von Franzjörg Krieg zur TERRE DES FEMMES - Unterschriftenaktion:

Diese Aktion von TERRE DES FEMMES ist für alle, die mit dem Problemkreis „Häusliche Gewalt“ bisher nichts zu tun hatten und die von den Mechanismen, die in der BRD Alltag sind, keine Ahnung haben, zunächst einsichtig.

Wer weiß, in welchem Umfang es heute üblich ist, dass Mütter in Trennungssituationen den Vater der Kinder über das Gewaltschutzgesetz von der „Frauen-helfen-Frauen“-Szene, sogar von Jugendämtern und Gerichten, grundlos und ohne Möglichkeit zur Verteidigung zum Täter definieren lassen, um diesen damit als Vater auszuschalten, versteht diese Kampagne nicht nur als Hilfe für Mütter, die tatsächlich zum Opfer wurden, sondern auch als weiteres Eskalationsmittel beim menschenrechtswidrigen Bemühen, Väter mit rechtswidrigen Mittel zu Tätern zu definieren und die dahinter stehende kriminelle Energie von Täterinnen zu decken.

Wer weiß, wie viele rechtswidrig handelnde Mütter trotz klar ersichtlichem von ihnen ausgeübten Kindesmissbrauch straffrei ausgehen und für keine ihrer verantwortungslosen kriminellen Handlungen zur Verantwortung gezogen werden, erkennt nicht nur die gute Absicht, sondern das weitere Bemühen, Täterinnen zu fördern.

Wer weiß, wie viele gewalttätige Mütter inzwischen Frauenhäuser missbräuchlich nutzen, um den Vater ihrer Kinder auszuschalten, erkennt die weitere Eskalationsstufe in der Ausschaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im Verfahrensfeld „Häusliche Gewalt“.

Bevor man über solche weiteren Verschärfungen überhaupt nachdenken kann, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss genau so viele Männerhäuser geben wie Frauenhäuser. Von Gewalt durch die Frau betroffene Männer und Väter mit Kindern müssen ohne Vorwarnung in Männerhäuser flüchten können, um allein schon damit – unter Ignoranz des rechtsstaatlichen Prinzips der Unschuldsvermutung (wie derzeit Praxis) - die Mutter zur Täterin zu machen.
  • Männerhäuser müssten staatlich genau so umfassend aus Steuermitteln gefördert werden wie Frauenhäuser und deren Peripherie.
  • Die Adresse von Vater und Kind muss vor der gewalttätigen Frau geheim gehalten werden. Die Täterin muss durch ihre Arbeit Mann und Kinder finanzieren – wie umgekehrt üblich.
  • Die Medien müssen sich endlich bemühen, der Realität gerecht zu werden und nicht weiter der ideologischen Stimmungsmache der Radikalfeministinnen auf den Leim gehen.
  • Die Politik muss endlich bereit sein, auf wissenschaftlicher Basis zu handeln und nicht allein auf Druck der Frauenlobby.

Wenn wir diesen selbstverständlichen Schritt in der Emanzipation gegangen sind, können wir gerne gemeinsam darüber nachdenken, ob eine Mutter nach einer Gewaltaktion gegen Vater und/oder Kind das Sorgerecht verliert und ihre Kinder für unabsehbare Zeit nicht mehr wiedersehen darf.

OK, Frau Altinisik? OK, meine Damen?

Franzjörg Krieg, VAfK Karlsruhe und VAfK Landesverband BW
Unbenanntes Dokument