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Fallbeispiele / Fall M. |
Leben mit Anzeigen wegen sexuellen MissbrauchsAn wen sich der Text richtet Der nachfolgende Text richtet sich an Väter, die in den Verdacht kommen könnten - oder bereits verdächtigt werden, ihre Tochter sexuell zu missbrauchen. Sie sind betroffen, wenn Sie getrennt von ihrem Kind leben aber gegen den Willen der Mutter mit ihm zusammen sein möchten und wenn Ihre Tochter jünger als 14 ist. So schwerwiegend der Vorwurf, man missbrauche sein Kind, auch immer ist, er ist doch ein häufig eingesetztes und außerordentlich wirksames Mittel, um die Beziehung zwischen Vätern und Töchtern zu zerstören. Es wird in etwa 3,2% aller familiengerichtlichen Verfahren von der Mutter gegen den Vater angewandt, ist in fast 90% der Fälle haltlos, führt aber in 63% der Umgangsfälle zu Umgangsbeschränkungen. (Untersuchung). Die Anzahl der familiengerichtlichen Verfahren in der BRD beträgt etwa 200.000 pro Jahr. Einführung Als sich meine Lebensgefährtin vor 4 Jahren von mir trennte, erklärte sie zum Abschied, dass ich nun unsere Tochter - sie war damals 3 - nicht mehr sehen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten wir uns ihre Pflege geteilt und es war klar, dass ich weiterhin als Vater präsent bleiben wollte. Hilfesuchend telefonierte ich mit einigen Anwälten, die mir aber einhellig rieten, meine Tochter zu vergessen: „Unabhängig davon, ob Sie verheiratet waren oder nicht, lassen Sie die Finger davon!“ Ich wollte diesem Rat nicht folgen, strengte ein Umgangsverfahren an und bekam ein halbes Jahr später das Recht, meine Tochter alle 14 Tage von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zu mir zu nehmen. In der Folge hatten wir einige Male diesen so genannten „großzügigen Umgang“, bis mich die Mutter unseres Kindes wegen sexuellen Missbrauchs unserer Tochter anzeigte. Es dauerte Monate, bis wir wieder zusammen sein konnten, was uns dann aber viel Freude bereitete. Nicht lange, denn die nächste Anzeige folgte. Wieder verloren wir jeden Kontakt, bekamen ihn nach Monaten wieder, nur um ihn durch die dritte Anzeige erneut zu verlieren. Diesmal dauerte unsere Trennung mehr als 1 ½ Jahre und dauert immer noch an. Meine Tochter ist inzwischen 7 Jahre alt. Hatten wir nach den beiden ersten Verfahren wieder den einmal beschlossenen Umgang, übernahm nach dem dritten Missbrauchsvorwurf das Jugendamt die Umgangspflegschaft. Um einen weiteren Missbrauchsvorwurf auszuschließen, reduzierte es nun den Umgang auf 125 Stunden pro Jahr, die wir auf öffentlichen Straßen und Plätzen verbringen sollten, wobei uns eine Begleitperson beaufsichtigen sollte. Als ich beim dritten Vorwurf mit dem in W. zuständigen Kriminal-Haupt-Kommissar K. sprach, erklärte mir dieser, dass ich mit drei Vorwürfen gerade mal eben die Startlinie überschritten hätte. Das ist so verwunderlich nicht, denn das Erheben eines solchen Vorwurfs ist für die Mutter völlig gefahrlos. Gerichte und Ämter gehen nämlich stillschweigend davon aus, dass das Kind (nicht die Mutter) den Missbrauch erfindet, um die Aufmerksamkeit der Mutter auf sich zu lenken. Die Mutter selbst reagiere dann nur in berechtigter Sorge um das Kind. Selbst wenn ein Gutachten, wie in meinem Fall, erbringt, dass die Mutter dem Kind zeigt, wie es hätte missbraucht werden können, hat dies keine Bedeutung, im Gutachten steht dann allenfalls etwas wie: „Die Analyse der Aussageentstehung erlaubt damit keine Zurückweisung der Hypothese der Falschbeschuldigung oder der Hypothese von Suggestionseffekten in bezug auf den 2008 entstandenen Mißbrauchsverdacht, sondern erbringt stattdessen Belege für diese Hypothese.“ Das Ziel dieses Schreibens Auch wenn ich bereits vor 4 Jahren mein heutiges Wissen gehabt hätte, ich wäre dem Rat der Anwälte nicht gefolgt. Aber es wäre mir doch sehr hilfreich gewesen, zu wissen, was in etwa auf mich zukommt. Ihnen dies zu vermitteln, ist der Grund dieser Schilderung. Beginnend beim dritten Missbrauchsvorwurf beschreibe ich an Hand einiger ausgewählter Originaldokumente, warum ich den Kontakt zu meiner Tochter unbedingt erhalten will, ihn aber dennoch verliere. |
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Die Bedeutung des Vaters Als ich mich entschloss, ein Umgangsverfahren anzustrengen, hatte ich zuvor gelesen, dass die Bedeutung des Vaters für das Kind ebenso wichtig ist wie die der Mutter. Fehlte insbesondere der Vater, seien die Folgen lebenslang. Mir ließ diese Einschätzung keine andere Wahl, allerdings wird sie nicht unbedingt geteilt. Im Spiegel 15/2008, erschien ein Artikel, in dem ein Prof. Dr. Salgo interviewt wurde, der gegenteiliger Meinung war. Ich hatte gerade den zweiten Missbrauchsvorwurf hinter mir und schrieb den nachfolgenden Brief. „Das grenzt an Gehirnwäsche“ Der Spiegel 15/2008 (s. rechts) Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Salgo, Freunde haben mir ein Interview geschickt, das Sie dem Spiegel gaben. Die Frage meiner Freunde war, ob ich mich nicht, angesichts Ihrer Aussagen, völlig unsinnig um einen Kontakt zu meiner inzwischen 5järigen Tochter bemühe, von deren Mutter, meiner früheren Lebensgefährtin, ich mich vor 3 Jahren trennte. Und tatsächlich, ich habe bisher zwei Anwälte beschäftigt, etwa 650 Schriftstücke verfaßt, d.h. inzwischen mehr als 1GB meiner Festplatte mit dem Fall gefüllt und dennoch nicht mehr als 50 Tage Umgang in den letzten 3 Jahren erreicht. Zwei Wohnungswechsel der Mutter und 2 Anzeigen wegen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs meiner Tochter führten darüber hinaus zu erheblichen Gutachter- und Gerichtskosten und ich muß mich wirklich fragen, ob ich richtig handle, zumal es mir nur als eine Frage der Zeit erscheint, bis die dritte Anzeige erfolgt. Bis zu Ihrem Artikel haben mich zwei Argumente zu meinem Handeln veranlaßt: Meine Tochter sagte bei allen Explorationen gegenüber Gutachtern aus, mit mir zusammen sein zu wollen und natürlich, ich liebe sie und möchte dies auch. Darüber hinaus fand ich in der ZEIT einen Artikel (s. rechts), der einen Zusammenhang herstellt zwischen dem Demographischen Wandel in Deutschland und der Vaterlosigkeit, in der wir aufwachsen. Auch ich bin ohne Vater aufgewachsen und fand die Aussagen des Artikels an mir bestätigt. Ich las auch die Kinderwunschstudie des Familienministeriums und war nicht überrascht zu erfahren, daß es offenbar die Männer sind, nicht die Frauen, die Kinder ablehnen. Sie geben an, einen zu hohen Anspruch an die Partnerschaft zu haben, was ich verstehe. Wir können praktisch zu einem beliebigen Zeitpunkt von den Müttern verlassen werden und uns bleibt nichts als zu zahlen. Auch das ist meine Erfahrung. Ich fand, daß es in 7 von 8 Fällen so sein soll und meine Umgebung bestätigt mir dies. Nun lese ich bei Ihnen, daß es gar nicht wichtig ist, daß Kinder mit beiden Eltern Kontakt haben, gleichzeitig finde ich in der Literatur, daß in bestimmten Entwicklungsphasen des Kindes "die Rolle des Vaters nicht überschätzt werden kann". Mein Bemühen, Kontakt zu meiner Tochter zu halten, mutet ihr Unglaubliches zu. In den Gutachten lese ich, wie sie durch die Fragen der Gutachter immer wieder zum Weinen gebracht wird, ohne sie zu sehen oder ihr beistehen zu können. Wie also, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Salgo, soll ich mich verhalten? Vielen Dank für Ihren Rat. Mit freundlichen Grüßen Ihr Die Antwort war, Sie können mich bei Gelegenheit einmal anrufen. Bemerkung Das Zitat ist aus: Horst Petri, „Das Drama der Vaterentbehrung“. Wenn Sie ein Buch zum Thema „Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil“ lesen möchten, empfehle ich: Siegfried Bäuerle, „Eltern sägen ihr Kind entzwei“. Zu den erwähnten Wohnungswechseln der Mutter ist zu sagen, dass sich mit dem Wohnungswechsel auch der Gerichtsort ändert. Monate vergehen, bis sich das dortige Gericht des Falles annimmt. Wie handeln? Zwingt uns Väter nun „Das Drama der Vaterentbehrung“ die Missbrauchsvorwürfe auf uns zu nehmen und den Kontakt zu unseren Kindern unbedingt aufrecht zu erhalten? Ich fürchte ja. Zu empfehlen ist es allerdings nicht, denn unser Scheitern ist vorprogrammiert. Der dritte Missbrauchsvorwurf Eingeleitet wurde der dritte Missbrauchsvorwurf wie der zweite. Meine frühere Lebensgefährtin erschien mit unserer Tochter bei unserer Kinderärztin und zeigte einen Kratzer im Genitalbereich des Kindes vor. Gleichzeitig erzählte meine Tochter: „Der Papa hat mich ans Pipi gefasst“. Daraufhin wandte sich die Ärztin an das Jugendamt. So gestärkt ging die Mutter zur Polizei und zeigte mich an. Stunden später überbrachten mir zwei Polizisten die Kontaktsperre. Bemerkung Die Anzeige bei der Polizei geht an die Staatsanwaltschaft des angeblichen Tatortes (Tatortprinzip), den die Mutter angibt. Gern wird ein großer und entfernter Tatort gewählt, denn je größer und weiter der Tatort, umso länger zieht sich das Verfahren hin. In Berlin z.B. benötigt die Staatsanwaltschaft mehrere Monate, um ein Aktenzeichen zu generieren, in Aschaffenburg nur 14 Tage, und ohne Aktenzeichen bewegt sich bei Gericht nichts. Parallel zur Anzeige beantragt der Anwalt der Mutter beim zuständigen Familiengericht eine Umgangssperre. Danach geschieht zunächst nichts, bis die Staatsanwaltschaft sich bei Ihnen und beim Familiengericht meldet. Meiner Erfahrung nach lässt die Staatsanwaltschaft dann das Verfahren ruhen, während das Familiengericht einen Sachverständigen mit der Klärung des Vorwurfs beauftragt. Diese Vorgehensweise ist für den Staat kostengünstig, denn die Kosten für den Sachverständigen und das Verfahren, etwa € 3.600,- zahlt man zur Hälfte selbst. Natürlich nur, wenn man nicht, wie die Mutter meiner Tochter, Prozesskostenhilfe erhält. Gerichte handeln immer gleich Nun könnte man ja hoffen, dass nach dem zweiten oder dritten Missbrauchsvorwurf das Gericht den Fall nicht mehr annimmt oder anders behandelt. Das Gegenteil war der Fall. Die Vorgehensweise des Gerichtes war rein schematisch. Wie sehr, wurde mir beim Lesen des dritten Gutachtens klar. Sieben Monate, in denen ich meine Tochter nicht gesehen hatte, waren seit der Anzeige inzwischen vergangen. Ich las, dass ich diesmal beschuldigt worden war, meine Tochter anlässlich einer Schlittenpartie in der Rhön missbraucht zu haben. Das Jugendamt hatte alle beteiligten Personen, von der Kindergärtnerin bis zur Ärztin und auch die Kindesmutter befragt, die die Rhön als Tatort angab. Die Aussagen fasste es in einer Stellungnahme zusammen. Mich befragte es nicht. Ich wurde auch nicht über den Vorwurf informiert. Die angeblichen Fakten erfuhr ich erst nach sieben Monaten über das Gutachten. Beim Überprüfen der Termine stellte ich nun fest, dass zwischen der Schlittenpartie in der Rhön und der Anzeige bei der Kinderärztin 23 Tage lagen, so dass der Kratzer unmöglich von mir sein konnte. Meine Befragung, spätestens durch das Familiengericht, hätte diesen Umstand zutage fördern müssen und das Verfahren vermutlich beendet. Aber auch das Familiengericht hörte mich nicht an. Trotz eines Antrags auf mündliche Verhandlung und trotz eines schließlich vorgebrachten Befangenheitsantrags. So blieb die Stellungnahme des Jugendamtes bzw. die trotz der absurden früheren Anzeigen der Mutter nicht hinterfragte neue Aussage Grundlage des weiteren Verfahrens. Da auch die Gutachterin mir nicht mitteilte, wessen ich genau beschuldigt wurde und Widersprüche zwischen meiner Aussage und der „Aktenlage“ zwar erkannte, aber überging, explorierte sie meine Tochter zu Vorgängen in der Rhön. Nach 7 Monaten kam sie zu dem Schluss, dass nicht war, was ohnehin nicht gewesen sein konnte. Die Wirksamkeit eines Missbrauchsvorwurfs Bei den drei Missbrauchsvorwürfen dauerte die vollständige Trennung von meiner Tochter und mir jeweils zwischen 7 Monaten und einem Jahr. Auch unser Zusammensein zwischen den Missbrauchsvorwürfen blieb nicht ohne Störung. Häufig verhinderte ein mütterliches Familienfest oder eine vorgeschützte Krankheit den Umgang, oder das Kind durfte seine Brille nicht mitbringen, oder es wurde angehalten, früher zurück zu kommen, usw. Erreicht habe ich in den letzen 4 Jahren nicht mehr als 30 Umgänge und 10 Tage gemeinsamer Ferien. Das ist weniger als 5% der möglichen Zeit und das, obwohl ich sagen kann, nichts unversucht und keine Möglichkeit ausgelassen zu haben. Wie ging es nach dem dritten Missbrauchsvorwurf weiter? Natürlich hoffte ich, nun rasch wieder mit meiner Tochter zusammen sein zu können. Weit gefehlt. Das Gericht ordnete begleitete Umgänge an, um festzustellen, ob das Kind den Kontakt zu mir überhaupt noch wolle. Das unnötige Gutachten, das so viel Zeit gekostet hatte, schien aber doch einen Vorteil zu bieten. Die Sachverständige sprach sich nämlich dafür aus, eine Umgangspflegschaft einzurichten, wobei der Umgangspfleger ein Psychologe sein sollte. Dieser solle die Übergabe des Kindes übernehmen, denn als Psychologe sei er in der Lage, die Aufmerksamkeit erheischenden Aussagen des Kindes zu hinterfragen und so weitere Missbrauchsvorwürfe zu verhindern. Nachdem durch die begleiteten Umgänge geklärt war, dass meine Tochter noch immer mit mir zusammen sein wollte, folgte das Gericht der Sachverständigen, ordnete die Umgangspflegschaft an und übergab diese dem Jugendamt. Monate später war dann ein Psychologe gefunden. Als es aber losgehen sollte, ordnete das Jugendamt nun 5-stündige begleitete Umgänge an, die unbegrenzt weitergeführt werden sollten. Um zu zeigen, wie das Jugendamt argumentiert, nachfolgend mein Schriftwechsel mit dem Jugendamt in W. Das Jugendamt: Umgangsregelung mit Ihrer Tochter M. Sehr geehrter Herr M., zur Beantwortung Ihrer Schreiben habe ich nicht nur eine Stellungnahme der für die Familiengerichtshilfe zuständigen Mitarbeiterin, Frau R., eingeholt sondern mir auch selbst die seit dem Jahr 2005 hier vorliegenden Unterlagen durchgesehen. Sie bitten um Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt aus hiesiger Sicht Ihre Tochter wieder einen „normalen" Umgang und Ferienzeiten mit Ihnen verbringen kann. Hintergrund der derzeitigen Regelung eines „begleiteten Umgangs" ist der von Frau B., der Mutter von M., wiederholt geäußerte Verdacht, Sie könnten sich in der Vergangenheit während der Ausübung des Umgangs sexuell an Ihrer Tochter vergangen haben. Dieser Verdacht konnte durch drei Gutachten ausgeräumt werden. Auch zwei Ermittlungsverfahren wurden ergebnislos eingestellt. Gerade um Sie vor weiteren derartigen Vorwürfen von Frau B. zu schützen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. am 06.05.2009 den Beschluß gefasst, das Jugendamt der Stadt W. als Umgangspfleger einzusetzen. Wir haben Herrn Dipl.-Psychologen R. mit der Begleitung des Umgangs beauftragt. Anlass für die Begleitung des Umgangs ist also nicht die Exploration des Umgangs zwischen Ihnen und Ihrer Tochter, sondern die Absicht, auf eventuell von der Mutter künftig geäußerte Ängste und Befürchtungen eingehen und reagieren zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass sich Herr R. zunächst selbst ein Bild über den Verlauf eines Umgangs macht. Herrn R. muß es zunächst ermöglicht werden, ein „Gefühl für die Situation" zu entwickeln und seine Einschätzungen gegebenenfalls nicht allein aus dem Studium der Akten zu begründen. Längerfristig ist hiesigen Erachtens ein unbegleiteter Umgang zwischen Ihnen und Ihrer Tochter möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie sich zunächst auf die Situation des „begleiteten Umgangs" einlassen können. Wenn Ihnen dies aus Ihrer Sicht schwer fällt, so kann ich dies verstehen. Weniger gut kann ich Ihre neuerliche Absicht nachvollziehen, nach nur einer Umgangsbegleitung, auf weitere begleitete Umgänge mit Ihrer Tochter gänzlich zu verzichten. Bitte bedenken Sie, dass nicht nur jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Der Gesetztgeber hat in § 1684 Abs. 1 BGB dem Umgangsrecht eines Elternteils vielmehr das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil vorangestellt und hierdurch den Anspruch des Kindes auf die Ausübung des Umgangsrechts besonders hervorgehoben. Ich würde es sehr begrüßen, wenn es Ihnen unter Zurückstellung Ihrer auch für mich nachvollziehbaren Bedenken möglich wäre, auch weiterhin den - später auch unbegleiteten -Umgang mit Ihrer Tochter zu pflegen. Mit freundlichen Grüßen Z. Mein Schreiben unser Telefongespräch vom 07.08.09, Ihr Schreiben vom 06.08. Sehr geehrter Herr Z., vielen Dank für unser Telefongespräch und Ihr Schreiben. Es macht mich ganz traurig. Sogar ein mehrfach ausgeräumter Verdacht bleibt Hintergrund für weitere Umgangsbeschränkungen? Ich erlebe es, es ist so, richtig kann dies aber nicht sein. Auch Ihrer Einschätzung, das Gericht habe die Umgangspflegschaft dem Jugendamt übertragen, um neuerlichen Vorwürfen seitens der Km zu verhindern, kann ich nicht folgen. Richtig ist vielmehr, daß das Gericht sich ausschließlich am Kindswohl orientierte. Die Gutachten zeigten, daß die Km Teile des Sorgerechtes nicht ausüben kann. Folglich hat das Gericht das Sorgerecht der Km eingeschränkt und Ihrer Behörde die Umgangspflegschaft übertragen. Zuvor hat es sich durch mehrere Umgänge, die eine Verfahrenspflegerin begleitete, davon überzeugte, daß Umgänge dem Kindeswohl dienen. Auch der zur Umgangspflegschaft hinzugezogene Psychologe dient ausschließlich dem Kindeswohl. Wird das Kind psychologisch betreut, kann es nicht in neuerliche Vorwürfe einbezogen werden. Dem Gericht ging es einzig darum, dem Kind Umgang und Ferien zu sichern. Auch hinsichtlich der Bedeutung von Umgängen und Ferien sind Sie vermutlich anderer Meinung als das Gericht. Meinem Eindruck nach sollen Umgänge und Ferien der Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen dienen, über die Trennung der Eltern hinaus. Damit ist gemeint, daß der umgehende Elternteil die Möglichkeit erhält, die elterlichen Rollen spielen zu können, die in der jeweiligen Entwicklungsphase des Kindes für dessen Entwicklung notwendig sind. Die Einschätzung Ihres Herrn E., man könne, um Ruhe zu erzeugen, Familienleben mit einer 7-jährigen alle 14 Tage in ein paar Stunden auf der Straßen abgewickelt, oder, wie Sie jetzt meinen, unter Beobachtung, halte ich weder für möglich noch für gesetzeskonform. Hinsichtlich der besonderen Ausnahme begleiteter Umgänge ist die Rechtssprechung so eindeutig, daß ihre Anordnung, aus den von Ihnen angeführten Gründen, nämlich einer besseren Reaktionsfähigkeit auf möglicherweise künftig(!) geäußerte Ängste und Befürchtungen der Km, nicht im Sinne der Rechtsprechung sein können. Im Klartext meinten Sie, bei begleiteten Umgängen könne die Km keinen Mißbrauch vorwerfen, weshalb Sie sie anordnen. Meinem Eindruck nach pervertieren solche Gründe die Gerichtsentscheidung. Ich schlage daher vor, zu fragen. Geben wir doch unsere beiden Schreiben an das Gericht weiter und bitte um einige klärende Worte bezüglich seiner Absichten. Hinsichtlich der Einarbeitung des Umgangspflegers wurde in der Verhandlung im Mai geklärt, daß für die Verfahrenspflegerin keine Schweigepflicht bezüglich des Austausches von Informationen mit dem Umgangspfleger besteht. Darüber hinaus hat die Verfahrenspflegerin Herr R. also Umgangspfleger vorgeschlagen. Herr R. ist also keineswegs nur auf Akten angewiesen, möchte er sich, über den einen begleiteten Umgang, den er bereits durchführte, hinaus, in den Fall einarbeiten. Zu bedenken ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. In den letzten 18 Monaten fanden Umgänge, wenn überhaupt, ausschließlich begleitete stattfanden. Ich möchte weitere begleitete oder sonstwie veränderte Umgänge meiner Tochter nicht mehr zumuten und habe daher Herrn R. gebeten, einen Abschiedstreffen zu arrangieren. Ich wäre dankbar, hierbei allein mit meiner Tochter sprechen zu können. In diesem Fall gern auch auf W.s Straßen. Es genügt uns eine Stunde. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen M. Wir, meine Tochter und ich, hatten uns inzwischen seit 18 Monaten nur fünf Mal unter Aufsicht und für Stunden sehen können und es schien mir schon bei den vorherigen begleiteten Umgängen, als dürfe ich unser Zusammensein keinen weiteren Beobachtungen mehr aussetzen. Da der neue Umgangspfleger aber meine Tochter und mich zusammen noch nicht erlebt hatte, stimmte ich einem weiteren begleiteten Umgang zu. Wie sich hierbei zeigte, hatte sich das Verhalten meiner Tochter auffällig verändert, weshalb ich weiteren begleiteten Umgängen nicht mehr zustimmte. Ende Was ich zunächst als Vorteil empfand, nämlich die Umgangspflegschaft, wurde zum Mittel, die Beziehung zu meiner Tochter zu beenden. Ich wandte mich noch an das Gericht und bat um Rechtsauskunft, die aber auch nach einer Wartezeit von drei Monaten nicht erfolgte. Das in meinem Schreiben erbetene Abschiedstreffen mit meiner Tochter wurde vom Jugendamt abgelehnt. Man sieht, am Ende schlägt sich das Jugendamt auf die Seite der Mutter. Meine Tochter und ich werden behandelt, als hätte ich das Verbrechen tatsächlich begangen und das Gericht sieht weg. Es ist natürlich abzusehen, dass von jetzt an alle Schreiben enthalten werden, ich hätte mich verweigert und so sei der Kontakt zu meiner Tochter abgebrochen. Aber darf ich einer 7-jährigen auf Dauer 5 Stunden Zusammensein, irgendwo auf der Straße, zumuten? Jetzt im Winter? Kann sie sich „vertrauensvoll an mich anlehnen“, kann ich ihr „Vater“ sein unter Beobachtung? Sicher nicht. Kann man in dieser Situation weiter machen und wenn ja, wie? Rechtsweg und Kindeswohl Gegen die Entscheidungen des Jugendamtes kann gerichtlich nicht vorgegangen werden, sondern nur gegen den Gerichtsbeschluss zur Umgangspflegschaft. Man kann einen Antrag stellen, die Umgangspflegschaft aufzuheben oder zu ändern. Wenn der Antrag nicht bearbeitet wird, was zu vermuten ist, kann nach 2 bis 3 Monaten eine Sachstandsanfrage eingereicht werden und nach weiteren 2 bis 3 Monaten kann versucht werden, wegen Untätigkeit des Gerichtes vorzugehen. Ich hänge das Schreiben meines Anwaltes an, um die juristische Argumentation zu zeigen. Schreiben meines Anwaltes In der Familiensache M., R. ./. B., R. - 000 F 000/07 - (Umgangsregelung) beantrage ich, die durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 26.05.2009 angeordnete Umgangspflegschaft aufzuheben. Hilfsweise beantrage ich, den Wirkungskreis des Umgangspflegers näher zu bestimmen. Begründung: Nach dem dritten von der Kindesmutter im März 2008 gegenüber dem Kindesvater erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter hielt die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 15.10.2008 fest, dass die entsprechende Aussage von M. nicht auf einem realen Erlebnis basieren würde und dementsprechend nicht als glaubhaft angesehen werden könne. Um in Zukunft eine weitere Gefährdung des emotionalen Wohls von M. durch Wiederauftreten von Belastungserleben und Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang mit elterlichen Konflikten zum Umgangsrecht zu vermeiden, wurde von der Gutachterin eine Umgangspflegschaft empfohlen. Insoweit sollte eine behutsame Umgangsanbahnung stattfinden mit anfänglicher Begleitung der Übergaben und Umgänge. Nach einiger Zeit sollte auf eine Umgangsbegleitung und nach weiterer Zeit auf die Übergabenbegleitung verzichtet werden. Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichtes vom 05.02.2009 erklärte Frau F., seinerzeit noch Verfahrenspflegerin, sie sei bereit, ab dem dritten Mal dem Antragsteller auch einen unbegleiteten Umgang zu gestatten. Bei der weiteren Sitzung vom 06.05.2009 äußerte sich Frau F. dahingehend, dass nach vier (teilweise) begleiteten Umgangskontakten keinerlei Schwierigkeiten zwischen M. und ihrem Vater aufgetreten seien. Frau R. vom Jugendamt führte in dieser Sitzung aus, dass begleitete Umgänge generell wohl nicht notwendig seien, dass aber die Übergaben begleitet sein sollten. Von dem Gericht wurde daraufhin Ergänzungspflegschaft in Form einer Umgangspflegschaft angeordnet, ohne den Wirkungskreis des Umgangspflegers (Stadtjugendamt W.) zu bestimmen. Mit Schreiben vom 09.07.2009 teilte der Diplom-Psychologe R. dem Kindesvater mit: "Wir machen noch zwei Umgänge, den ersten am kommenden Sonntag, den zweiten in 14 Tagen, am 26.07. - ich bringe M. jeweils zu Ihnen und Sie verbringen die Zeit alleine mit ihr, anschließend hole ich sie wieder ab; nach diesen Umgängen werde ich mich für eine Ferienregelung einsetzen, bei der M. eine längere Zeit bei Ihnen verbringen kann" (als Anlage Schreiben des Dipl.-Psych. Robert R. vom 09.07.2009). Trotz mehrerer begleiteter Umgänge in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und eines begleiteten Umgangs in Anwesenheit des Herrn R., die positiv verlaufen sind, wurde meinem Mandanten im Juli 2009 mitgeteilt, dass diese Regelung bis auf weiteres in einem 14-Tage-Rhythmus ä jeweils 5 Stunden fortgesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 06.08.2009 teilte das Jugendamt Herrn M. insoweit unter anderem mit: "Gerade um Sie vor weiteren derartigen Vorwürfen von Frau B. zu schützen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. am 06.05.2009 den Beschluss gefasst, das Jugendamt der Stadt W. als Umgangspfleger einzusetzen. Wir haben Herrn Dipl.-Psych. R. mit der Begleitung des Umgangs beauftragt. Anlass für die Begleitung des Umgangs ist also nicht die Exploration des Umgangs zwischen Ihnen und Ihrer Tochter, sondern die Absicht, auf eventuell von der Mutter künftig geäußerte Ängste und Befürchtungen eingehen und reagieren zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass sich Herr R. zunächst selbst ein Bild über den Verlauf eines Umgangs macht. Herrn R. muss es zunächst ermöglicht werden, ein "Gefühl für die Situation" zu entwickeln und seine Einschätzungen ggf. nicht allein aus dem Studium der Akten zu begründen. Längerfristig ist hiesigen Erachtens ein unbegleiteter Umgang zwischen Ihnen und Ihrer Tochter möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie sich zunächst auf die Situation des "begleiteten Umgangs" einlassen können." Angesichts der hier kurz skizzierten Sach- und Rechtslage hatte sich mein Mandant Hilfe suchend mit Schreiben vom 10.08.2009 an das Gericht mit der Bitte gewandt, eine entsprechende Klärung darüber herbeizuführen, welche Maßnahmen das Jugendamt aus dem Beschluss vom 06.05.2009 herleiten soll und darf. Zu einer Antwort kam es indessen bis zum heutigen Tage nicht. Aus dem zitierten Schreiben des Jugendamtes vom 06.08.2009 folgt, dass entgegen den ursprünglichen Vorstellungen nun auf einmal völlig offen ist, innerhalb welchen Zeitrahmens der begleitete Umgang stattfinden soll. Weiterhin scheint auch eine Unsicherheit darüber zu bestehen, von welcher Vorstellung das Gericht ausgegangen ist, als es das Stadtjugendamt W.zum Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger bestellt hat. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung dieses Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung einer seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vergl. BVerfG 31, 194, 209 f). Nach diesen Maßstäben ist die von dem Gericht angeordnete (unbegrenzte) Umgangspflegschaft mit Artikel 6 Absatz 2 GG nicht vereinbar. Im Übrigen scheint auch der Umgangspfleger, das Stadtjugendamt W., den Sinn und Zweck der Anordnung dieser Umgangspflegschaft zu verkennen. Entgegen dessen Ansicht geht es nicht etwa vorrangig darum, den Kindesvater vor weiteren Verdächtigungen der Kindesmutter zu schützen, sondern es kommt insbesondere darauf an, elterliche Konflikte bei Übergaben zu vermeiden, was dadurch bewerkstelligt werden kann, dass M. von einer Begleitperson zu Umgängen abgeholt, übergeben und danach wieder zurückgebracht wird. Die ständige Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgängen hat bei M. und ihrem Vater dazu geführt, dass die jeweiligen Kontaktaufnahmen überwiegend "verkrampft" verlaufen sind. Ich denke, dass dies kein Wunder ist, wenn man sich einmal vergegenwärtigt, dass Vater und Tochter gehalten sind, unter Beobachtung alle 14 Tage nur wenige Stunden auf öffentliche« Straßen und Plätzen miteinander zu spielen und zu kommunizieren. Um M. in Zukunft nicht erneut in Konfliktsituationen zu bringen, halte ich neben der Begleitung bei den oben angesprochenen Übergaben für angezeigt, dass sich der Umgangspfleger nach unbegleiteten Umgängen mit der Kindesmutter und ihrer Tochter in Verbindung setzt, damit etwaige Vorbehalte unmittelbar erörtert werden können. Nach diesseitiger Ansicht tragen solche Maßnahmen viel mehr zu einer Entspannung bei, als die von dem Jugendamt bisher ausschließlich praktizierte und auch auf unabsehbare Zeit vorgesehene "Aufsicht" des Kindesvaters. Diese Kontrolle ist für die Beziehung zwischen Tochter und Vater alles andere als förderlich. Sie dient vielmehr allein dazu, den Interessen der Kindesmutter entgegenzukommen. Wie oben ausgeführt, rechtfertigt indessen ein solcher Grund nicht etwa die Einschränkung des Umgangsrechtes zwischen Kindesvater und Tochter. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei Rechtsanwalt Kindeswohl, Auseinandersetzung der Eltern, hochstrittige Beziehung Wegen ihrer emotionslosen Sachlichkeit überraschen mich die Schreiben meines Anwaltes immer wieder. Wie ich in anderen Zusammenhängen feststellte, ist es eine hervorragende Berliner Kanzlei, dennoch haben wir bei den Familiengerichten nicht einen Antrag durchsetzen können. Ich erwarte daher auch nicht, das Gericht würde diesmal reagieren. Dies liegt daran, dass es in den Verfahren nie um Recht geht, etwa um das Recht des Kindes, mit seinem Vater zusammen zu sein, vom Recht des Vaters gar nicht zu reden, sondern immer nur um das sogenannte Kindeswohl. Was in der jeweiligen Situation im Wohl des Kindes liegt, bestimmt das Jugendamt. Um ein konkretes Beispiel zu geben: Ich hatte von einem Gericht das Recht erhalten, meine Tochter jeweils in der ersten Hälfte der Kindergartenferien zu mir zu nehmen. Somit hätte sie den Heiligabend 2007 bei mir verbringen können und wir hätten gemeinsam Weihnachten gefeiert. Das lag, so Frau R. vom Jugendamt in W., nicht im Interesse des Kindeswohls. Frau R., Mutter einer Tochter, konnte sich Weihnachten ohne ihre Tochter wohl nicht vorstellen. Folglich verbrachte meine Tochter Weihnachten bei Ihrer Mutter und nicht bei mir, ihrem Vater. Eine Missbrauchsanzeige gilt als Zeichen für eine „Auseinandersetzung der Eltern“ und eine „hochstrittige“ Beziehung. Diese ist dem Kindeswohl abträglich. Bereits die Anzeige genügt also, um die Rechte des Kindes und des Vaters auf Umgang einzuschränken Das zeigt sich auch in der nachfolgenden Antwort des Oberbürgermeisters von W., der Dienstherr des Jugendamtes ist. Schreiben an den Oberbürgermeister Die Situation in W. schien günstig, er ist SPD-Mitglied, Vater mehrerer Kinder und sowohl Jurist wie Psychologe. Hier ein Auszug meines Schreibens: ….. Erreicht habe ich dennoch in 4 Jahren nicht mehr als 30 x 2 Tage Umgang und 10 Tage gemeinsamer Ferien. (Das ist weniger als 5% der möglichen, ohnehin minimalen Zeit, die „Trennungsväter“ haben und in der wir Vorbild sein sollen). Gleichzeitig ist mit viel Aufwand drei Mal bewiesen worden, daß ich meine Tochter nicht mißbrauche und viele Male wurde festgestellt, daß sie mit mir zusammen sein möchte und sich begeistert darüber freut. In einem Schreiben des Umgangspflegers vom 7.7.09 heißt es hierzu noch, „sie brauche mich wie Muttermilch“. Natürlich hat das Gericht versucht, den Störungen entgegenzuwirken. Nach dem ersten Mißbrauchsvorwurf durften wir ausgefallene Umgänge nachholen, nach dem zweiten auch ausgefallenen Ferientage. Wegen der dann aber wieder erfolgenden Mißbrauchsvorwürfe und dem immer gleichen Vorgehen des Gerichtes, blieben die Beschlüsse ohne Wirkung. Liegt es vor diesem Hintergrund nicht vielleicht nahe, daß das Gericht die Umgangspflegschaft durch einen Psychologen angeordnet hat, um dem Jugendamt die Möglichkeit zu geben, die Gerichtsbeschlüsse nun endlich durchzusetzen? Und wäre es denn vom den Vertretern des Jugendamt wirklich zu viel verlangt, den Empfehlungen der Sachverständigen zu folgen und den Psychologen auch einzusetzen? Mit Freude las ich, daß Sie auch Psychologie studierten, bitte sagen Sie selbst, benötigt man einen Psychologen, um begleitete Umgänge durchzuführen? Ging es dem Gerichtes nicht vielleicht doch um mehr als um begleitete Umgänge und das Befinden der Mutter? Ich sehe wohl, daß die Jugendämter in den letzten Jahren sehr in der Kritik standen und daher vielleicht weniger gern ohne detaillierte Weisung handeln. Aber, wie es z.B. auch der Fall des kleinen Kevin zeigt, wurde immer dann kritisiert, wenn das betreffende Amt alles wußte, alle rechtlichen Möglichkeiten hatte, aber nicht handelte. Mit der Vergabe der Umgangspflegschaft hat das Gericht nun dem Jugendamt die Möglichkeit eröffnet, die früheren Gerichtsbeschlüsse auch umzusetzen. Ich wäre dankbar, wenn Sie es hierzu anregen könnten. Wie gut, daß Sie als Vater, Psychologe und Bürgermeister über ausreichende Kompetenz und Möglichkeiten hierzu verfügen. Es ist ja wirklich nicht einzusehen, daß man uns vor den vierten, fünften oder sechsten Mißbrauchsvorwurf nur dadurch schützen können soll, daß man uns die Kinder nimmt. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüße M. Seine als zeitnah angekündigte Antwort kam nach 3 Wochen: Antwort des Oberbürgermeisters W., 23. Dezember 2009 Ihr Schreiben vom 29. Dezember 2009 - hier eingegangen am 30. November 2009 Bezugsverfahren: AG W. - 0 F 0000/06 Sehr geehrter Herr M., in Ihrem Schreiben vom 30. Nov. 2009 bitten Sie um die Überprüfung des Handelns des hiesigen Jugendamts, da es Ihnen derzeit nicht ermöglicht wird, den Umgang mit Ihrer Tochter auszuüben. Das Jugendamt hat sich, wie in dem wegen der Ausübung des Umgangs vor dem Familiengericht W. anhängigen Verfahren von dem Sachverständigen empfohlen, dafür entschieden, zunächst Umgangskontakte nur in Begleitung eines Psychologen zuzulassen. Das Jugendamt hat Herrn Diplompsychologen R. mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist Ihnen, wie der von Ihnen auszugsweise übermittelten Korrespondenz zu entnehmen ist, auch bekannt. Ihr, in dem Schreiben vom 30. Nov. 2009 geäußertes Anliegen, das Jugendamt möge einen Psychologen für diese Aufgabe einsetzen, ist mir daher nicht so recht verständlich. Wie Sie selbst berichten, sind Sie den Weg des begleiteten Umgangs allerdings nur ein Stück mitgegangen und hatten sich dann entschieden, sich von Ihrer Tochter M. zu „verabschieden“. Das Jugendamt als zuständige Fachbehörde hat im Verfahren vor den Familiengerichten mitzuwirken und Empfehlungen auszusprechen. Für das Jugendamt steht das Wohl des Kindes im Fokus. Das Jugendamt sieht derzeit keine Veranlassung, von der gegebenenfachlichen Empfehlung abzuweichen und dem Gericht aktuell einen unbegleitenden Umgang vorzuschlagen. Aufgrund der bisher in diesem Verfahren gewonnenen Erfahrungen muss leider befürchtet werden, dass ein nicht begleiteter, nicht supervidierter Umgang erneut zu Vorwürfen bzw. Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen und damit zu psychischen Belastungen des Kindes führen würde. Ich möchte Sie daher bitten, den von Jugendamt und Familiengericht in diesem Verfahren vorgeschlagenen Weg mitzugehen, in der Hoffnung, dass dieser Weg in absehbarer Zeit das Ziel erreicht, welches ich mir für alle Eltern und Kinder wünsche: Den unbefangenen und guten Kontakt von Kindern zu beiden Elternteilen, auch bei getrennt lebenden Eltern. Mit freundlichen Grüßen gez. Oberbürgermeister Mein 2. Schreiben an den OB Ihr Schreiben vom 23.12.09. Sehr geehrter Herr R, vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich fürchte, wir haben nicht die gleichen Informationen und dies ist wohl auch der Grund, weshalb wir uns nicht ganz verstehen. Es ist glücklicherweise nicht richtig, daß das Gericht begleitete Umgänge beschloß, die Herr R. durchführen soll. Nachdem dieses unnütze Gutachten erstellt worden war, von dem ich Ihnen berichtete, gab es zwei Verhandlungen. In der ersten Verhandlung ordnete das Gericht begleitete Umgänge an, um die von der Gutachterin empfohlen vorsichtige Kontaktaufnahme zwischen meiner Tochter und mir zu gewährleisten. Diese wurden von einer Verfahrenspflegerin durchgeführt und verliefen positiv. In der dann folgenden Hauptverhandlung äußerte die Vertreterin des Jugendamtes, Frau R., (in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen!), daß ein begleiteter Umgang nicht nötig sei, sondern nur eine Begleitung der Übergaben des Kindes. Erst daraufhin übergab das Gericht dem Jugendamt die Umgangspflegschaft und bestimmte, einen Psychologen mit der Umgangspflege zu beauftragen. Dieser sollte die Übergabe des Kindes gewährleisten und so weitere Mißbrauchsvorwürfe ausschließen. Daß das Jugendamt nun begleitete Umgänge auf unabsehbare Zeit anordnete, um Mißbrauchsvorwürfe auszuschließen, ist nicht im Sinne des Gerichtes. Das Problem ist, daß das Gericht dem Jugendamt keine genau Anweisung gab, sondern offenbar davon ausging, die Vertreterin des Jugendamtes werde schon dafür sorgen, daß ihre eigenen Worte auch umgesetzt werden. Parallel zu meinem Schreiben an Sie, richtete mein Anwalt einen Antrag an das Gericht, um eine Klärung herbeizuführen. In der Hoffnung, die juristische, faktenorientierte Sicht könne die Angelegenheit erhellen, füge ich dieses bei. In Ihrem Schreiben wird die Möglichkeit einer Superversion durch Herr R. angedeutet. So gut ich die Idee auch finde, ich glaube nicht, daß es die Absicht eines Gerichtes sein kann, getrennt lebenden Paaren eine Supervision auf Staatskosten zu ermöglichen. Meinem Eindruck nach hat der Einsatz des Psychologen eher damit zu tun, daß das Gericht endlich seine Anordnungen durchsetzen wollte. Zwar erhielt ich nach jede Mißbrauchsvorwurf neue Rechte, nach dem ersten durfte ich ausgefallene Umgänge nachholen, nach dem zweiten auch ausgefallene Ferien. Leider aber wurden diese Anordnungen durch den immer nächsten Mißbrauchsvorwurf unterlaufene, daher jetzt die Kontrolle bei der Übergaben. Was die begleiteten Umgänge anbelangt, an denen teilzunehmen Sie mir jetzt empfahlen, wir haben sie, wie oben berichtet, bereits hinter uns, d.h. uns sind Würzburgs Straßen im Winter schon vertraut. Aber sehen Sie, meine Tochter ist jetzt 7. In dem Alter, in dem sie sich von Ihrer Mutter lösen sollte und den Vater dringend brauchte, hinderten uns die Mißbrauchsvorwürfe bzw. die gerichtlichen Verfahrensabläufe am notwendigen Zusammensein. Dabei wäre uns das letzte Verfahren und damit 1 ½ Jahre Trennung erspart geblieben, hätte nur das Jugendamt seine Stellungnahme überprüft. So aber entstand ein Defizit bei meiner Tochter und es kommt nicht von ungefähr, daß mir Herr R. vor zwei Monaten schrieb, meine Tochter brauche mich wie Muttermilch. Daß ich jetzt nach dem einen von Herrn R. begleiteten Umgang auf weitere begleitete Umgänge verzichte, (wir machen seit 18 Monaten nichts anderes), fällt mir nicht leicht, hat aber seinen Grund im geänderten Verhalten meiner Tochter. Ich war mir sicher, daß Sie als Psychologe und Vater ohne weitere Erklärungen erkennen, wie schwierig ein Zusammensein unter Beobachtung ist und wie leichtfertig mit dem Wohl meiner Tochter umgegangen wird. Nun wäre ich sehr dankbar, wenn Sie so freundlich sein könnten, das Schreiben meines Anwaltes mit Ihren Informationen abzugleichen. Ich erwarte und hoffe, daß es dann nicht nötig sein wird, auf einen erneuten Gerichtsentscheidung zu warten und daß meine Tochter und ich, dank Ihrer Hilfe, und der Vorarbeit des Gerichtes, zeitnah zu gesicherten Umgängen und Ferien zurückfinden. Es ist ja wirklich nicht einzusehen, daß das Jugendamt einen Psychologen bezahlt, ihn aber nicht anders einzusetzen weiß, als ihn an Umgängen teilnehmen zu lassen, nur um hinterher sagen zu können, ein Mißbrauch habe nicht stattgefunden. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüße M. Nicht hoffen Was lernt man daraus: Man kann an die Macht des geschriebenen Wortes glauben, man darf aber nicht darauf hoffen. In diesem Zusammenhang: Schreiben an die Familienministerin werden vom Justizministerium beantwortet. Es teilt mit, nicht in laufende Verfahren eingreifen zu können, was immer Sie der Familienministerin auch schreiben. Menschenwürde Seit dem zweiten Gutachten trage ich den Makel, meine Handlungen nicht kritisch hinterfragen zu können. Ich hätte nackt neben meiner Tochter geschlafen, obwohl bereits ein Missbrauchsvorwurf hinter mir lag. Wissen konnte der Gutachter dies ja nicht, er war ja nicht dabei, aber er muss ein ausgewogenes Gutachten abgeben und was soll er anders über mich schreiben, da meine frühere Lebensgefährtin ihre Handlungen so offensichtlich nicht hinterfragt? Um noch ein anderes Beispiel anzuführen. Wir erhielten Fragebögen zugeschickt, die wir schnellstmöglich auszufüllen und zurück zu schicken hätten. Auf der ersten Seite stand groß PSSI. Googelt man PSSI, erscheinen 319.000 Einträge, wobei bereits die ersten 5 den Test erklären, eine Anwendung zeigen und sogar eine Software angeboten wird, mit der der Test ausgewertet werden kann. Man erfährt, dass der Test bei psychisch Kranken angewendet wird und versteht so auch die Fragen, z.B.: „Haben Sie Angst, wenn Sie einen Fehler machen?“, Sehr, mittel, weniger... Ein psychisch Kranker weiß das vermutlich sofort, der weniger Kranke aber fragt sich, was mit Fehler gemeint sein könnte und sagt sich, dass ein Arzt sicher anders über Fehler denkt als ein Straßenreiniger. Es war offensichtlich, dass meine Antworten und auch die des Arztes von der geforderten „Normalantwort“ abweichen würden, weshalb ich die Auswertesoftware nutzte und normal antwortete. Bei der Auswertung wurde die Mutter meiner Tochter sehr schlecht beurteilt, ich aber ebenso. Situation des Gutachters Der Gutachter wird vom Gericht bestellt, das in seiner Wahl frei ist. Folglich wird er ein weiches Gutachten machen, das dem Gericht eine beliebige Entscheidung ermöglicht. So erklärt sich das eingangs angeführte Zitat zur „Hypothese der Falschbeschuldigung.“ Gleichzeitig muss sein Gutachten, um unanfechtbar zu sein, neutral ausfallen. Folglich muss er beide Parteien gleichmäßig belasten. Mit der Anzahl der Missbrauchsvorwürfe steigt so die Anzahl der negativen Eigenschaften, die man zuerkannt bekommt und die dann natürlich auch Verwendung finden. Hierzu das nachfolgende Beispiel, das die Kosten des unnötigen Gutachtens betrifft. Kosten Ich hatte natürlich kein Interesse, das Gutachten zu zahlen, um so weniger, als es - wie oben ausgeführt - die Sachlage nicht widerspiegelte. Als ich diesen Umstand bei der Verhandlung ansprach, meinte die Vertreterin des Jugendamtes, das Gutachten habe nicht nur die Aufgabe gehabt, den Missbrauchsverdacht zu untersuchen, sondern auch die Vorschläge für die Zukunft zu unterbreiten, was geschehen sei und weswegen das Gutachten seinen Zweck erfüllt habe. Üblicherweise werden die Kosten zwischen den Parteien halbiert. Gegen diese Aufteilung kann Einspruch erhoben werden, wozu es das Rechtsmittel der Erinnerung gibt. Hier ein Auszug aus meinem Schreiben, das zugleich auch einen Einblick in den Aufbau von Gutachten gibt. Rechtsmittel der Erinnerung …..Meinen drei Erfahrungen nach stellt das Amtsgericht bei einem Mißbrauchsvorwurf dem Sachverständigen zwei Fragen:
Die Antwort zu 1. war immer „nein“, die zu 2 war beim ersten Vorwurf „weitermachen“ beim zweiten „Umgangspflegschaft einrichten“ und beim dritten „Umgangspflegschaft einrichten“. Wie teilt sich nun der Aufwand auf, den der Sachverständige mit der Beantwortung der beiden Fragen hat? Exemplarisch hierzu untersuche ich das ersten Gutachten (…), ich habe es gesannt, OCR- gewandelt und auf der beiliegenden DVD abgelegt. Es eignet sich besonders gut zur Untersuchung, da die Sachverständige die gestellten Fragen und Antworten d.h. den gesamten Verfahrensablauf wortgetreu wiedergibt. Die Länge des Dokumentes in reinen ASCII-Text-Zeichen beträgt 227.262, die tatsächliche Länge aller gestellten Fragen und Antworten 202.868 (Die Differenz ergibt sich aus Anschreiben, Überschrift, Seitenzahl usw.). Dem Vater und der Mutter werden Fragen zu den 4 Themen vorgelegt: Anamnese, Kind, Umgangsverlauf und Mißbrauch. Dem Kind Fragen zu Umgangsverlauf und Mißbrauch. Der Vater hat 43 Fragen zu beantworten und benötigt: 64.876 Zeichen. Der Mutter werden 24 Fragen vorgelegt, sie benötigt: 94.388 Zeichen. Das Kind benötigt: 3.949 Zeichen. Die Gutachterin selbst benötigt: 39.655 Zeichen, ihr Eigenanteil beträgt: 22.925 Zeichen, der Rest besteht aus Zitaten der Aussagen Vater, Mutter und Kind. Die Frage 2, also, wie es weiter geht, behandelt die Gutachterin auf Seite 126 und 127, indem sie den Antrag des Vaters ablehnt, das Kind zu gleichen Teilen bei sich und der Mutter aufwachsen zu lassen und den vom Gerichte eingeschlagenen Weg bestätigt. Hierzu benötigt sie 2049 Zeichen. Bezieht man dies prozentual auf die gestellten Fragen, erhält man: 100 * 2049/ 202.868 = 1,01% d.h. etwa 1% des Gutachtens beschäftigt sich mit der 2. Frage. Somit beträgt der Aufwand des Sachverständigen für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte die Tat begangen hat, also mit der 1. Frage: 99% Der tatsächliche Aufwand, den die Sachverständige mit der Beantwortung der Frage 1 hat, also ob das Kind mißbraucht wurde, ist in Wirklichkeit natürlich noch höher anzusetzen, da die Frage 1 sachlich ungleich schwieriger zu beantworten ist als die Frage 2. Meinem Eindruck nach ist der Aufwand für die Frage 2 bei den letzen beiden Gutachten vernachlässigbar. Bezüglich des Tatortes Rhön enthält das Gutachten drei Textstellen: * Seite 9, Letzter Umgang, unten : „ nach Aktenlage war das Rhönwochenende der letzte Umgang; unkorrekte Erinnerung des Kv“ * Seite 18, Aktueller Mißbrauchverdacht: „Vom letzten Umgang (Wochenende …) habe M. nur erzählt, daß sie mit dem Kv allein in der Rhön gewesen sei. * Seite 58, 2. Absatz: „Nach Angaben der Km (Seite 18) entstand dann nach dem Wochenende des …, an dem der Kv nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten mit M. in der Rhön Schlittenfahren war, ... „ Man sieht, wie die Sachverständige zunächst noch unsicher ist, ob der unterschiedlichen Aussagen, bei Fortschritt des Gutachtens Ihre Aussage aber immer sicherer wird. Nun meinte ich, ein Gutachten, für dessen eine von zwei Aussagen 99% des Aufwandes des Gutachters verwendet wird, gerade diese Aussage aber nicht auf Tatsachen beruht, ist zu 100% falsch, wie immer die Aussage lautet. Hätten Sie das Gutachten nun ausführlich gelesen und als erfahrener Richter ihm dennoch hier und da einen Eindruck abgewinnen können, könnte man vielleicht spekulieren, ob es nicht doch einen gewissen Wert hat, den zu zahlen mir auferlegt werden könnte. In diesem Fall wäre der Wert des Gutachtens neu festzulegen. Nun teilten Sie aber mit, es nur quer gelesen zu haben und sich mit der 2. Frage beschäftigen zu wollen. Meinem Eindruck nach können daher weder der Klägerin noch dem Beklagten noch dem Gericht Kosten entstehen. Das Gericht hat in diesem Fall das Gutachten zurückzuweisen….. Das Familiengericht gab die Entscheidung an die nächst höherer Instanz weiter. Ablehnung wegen „stark eingeschränkter Selbstreflektionsfähigkeit“ ….steht der Beteiligung an den Kosten schon deshalb nicht entgegen, weil der Sachverständige Defizite hinsichtlich des Erziehungsverhaltens nicht nur bei der Antragsgegnerin, sondern auch bei dem Antragsteller festgestellt hat. So besitze der Kindsvater eine stark eingeschränkte Selbstreflektionsfähigkeit, weshalb es ihm auch schwerfalle, eigenes Verhalten selbstkrititsch zu hinterfragen. Dabei zeuge insbesondere sein Verhalten, nachts immer noch nackt neben seiner Tochter zu schlafen, obwohl er bereits schon einmal mit einem (zwar haltlosen) sexuellen Missbrauchsvorwurf seiner Tochter konfrontiert worden und nach eigener Angabe mit einem erneuten derartigen Vorwurf gerechnet habe, von einer gewissen Uneinsichtigkeit (Gutachten vom … Seite 63, Bl. 156 d. A). In Anbetracht beiderseits festzustellender Defizite und Anteile beider Elternteile an dem Streit über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind M. erscheint die hälftige Teilung der Verfahrens kosten angemessen und billig….. Zusammenfassung Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Vater ist ein überaus wirkungsvolles Mittel, um den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu zerstören. Durch die immer gleiche Vorgehensweise der Gerichte und die so entstehende verfahrensbedingte Trennung vom umgangsberechtigten Elternteil reduzierte sich in meinem Fall das Umgangsrecht des Kindes auf etwa 5% der sonst üblichen Zeit von etwa 75Tagen pro Jahr. Nach 4 Jahren und 3 Missbrauchsvorwürfen übernahm das Jugendamt die Umgangspflegschaft und reduzierte das Umgangsrecht des Kindes auf 125 Stunden pro Jahr. Der 14-tägige Umgang von jeweils 5 Stunden Dauer sollte auf öffentlichen Straßen und Plätzen verbracht werden, wobei eine dritten Person zur Aufsicht anwesend ist. Die hierfür angegebene Begründung, ich entnehme sie dem weiter oben angegebenen Schreiben des OB von W., lautet: “Aufgrund der bisher in diesem Verfahren gewonnenen Erfahrungen muss leider befürchtet werden, dass ein nicht begleiteter, nicht supervidierter Umgang erneut zu Vorwürfen bzw. Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen und damit zu psychischen Belastungen des Kindes führen würde.“ Abschließende Bemerkungen Die Aufteilung der Rechte in Umgangsrecht und Sorgerecht und die bekannt einseitige Vergabe des mit den entscheidenden Rechten behafteten Sorgerechtes wirkt wie eine Geiselname des Kindes zugunsten der Mutter. Sie fordert diese zum Beginnen eines Krieges geradezu heraus und wirkt als Katalysator, die Trennung beschleunigend. Seit Clausewitz wissen wir, dass die kriegsführende Partei den Krieg nicht beendet, wenn sie im Vorteil ist. Der Aufwand ist gering, das Vorgehen gefahrlos, also kommt es zum zweiten, dritten ja n-ten Missbrauchsvorwurf, bis das Jugendamt die Seite des Angreifers einnimmt. All das war mir in der Theorie bekannt, als ich das Umgangsverfahren einleitete, aber es war mir unmöglich, meiner Tochter den Rücken zu kehren. Und dass man in eine so absurde Situation gerät, wenn man versucht, seiner Aufgabe als Vater gerecht zu werden, ist doch auch schwer zu glauben. |
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Was hat es gebracht? Für mich den Verlust von sehr viel Zeit, Geld und Gesundheit, dazu viele sehr traurige Momente. Aber auch Momente, für die es sich lohnte und Zeiten, die sehr vergnüglich waren. Einen solchen Moment kann ich zeigen: Wenn meine Tochter und ich uns nach 14 Tagen trafen und sie vergnügt ins Auto hüpfte, klang das so: (siehe Audioplayer Rechts: Momente). Was aber brachte der Einsatz für das Kind? Hätte ich in der Zeit, in der ich mich mit Jugendämtern und Gerichten beschäftigte, gearbeitet, es hätte meiner Tochter leicht zum Studium gereicht. Einen Rat zu geben, ist also schwierig, allenfalls den, dass es in Deutschland nicht sinnvoll ist, Vater zu werden. Aber das, so zeigt die Kinderwunsch-Studie des Familienministeriums, ist auch schon bekannt. |
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