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der getrennt lebenden Eltern
NN (Mutter)
wohnhaft
xxx
und
NN (Vater)
wohnhaft
xxx
bezüglich des leiblichen Sohnes beider Elternteile
F.
wohnhaft bei der Mutter
und des Sohnes von Frau NN aus erster Ehe
M.
wohnhaft bei der Mutter
1.
Die Eltern vereinbaren, das aus der Ehe resultierende Gemeinsame Sorgerecht
zu belassen, wobei sie das dadurch bezeichnete Recht durch die sich daraus
ebenfalls ergebende Verpflichtung und Verantwortung ergänzt sehen wollen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechtes soll nicht abgetrennt werden, sondern ebenfalls in der gemeinsamen Verpflichtung verbleiben. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Eltern ihre Bereitschaft dokumentieren, trotz problematischer Verhältnisse auf der Paarebene ihre Verpflichtung auf der Elternebene wahrnehmen zu wollen und immer eine Kooperation auf dieser Elternebene anzustreben, die sich im Vorfeld dieser Vereinbarung schon trotz anfänglicher scheinbarer Unmöglichkeit und großer Skepsis als schließlich doch möglich herausstellte. Die Eltern sind entschlossen, alles dazu beizutragen, dass den Kindern beide Eltern erhalten bleiben, wobei die Rolle von NN als sozialer Vater für M. ihren während der gemeinsam verbrachten Ehezeit gewonnenen Status bewahren soll.
Diese Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes wird ergänzt durch die vom Vater NN ausdrücklich bestätigte Vereinbarung, den Hauptwohnsitz beider Kinder bei der Mutter NN zu belassen. Beide sehen es als besonders wichtig an, die Geschwister gemeinsam aufwachsen zu lassen. Deshalb sollen sie beide den gleichen Wohnort haben.
Der Vater akzeptiert und respektiert im Kontext dieser Vereinbarung und vor dem Hintergrund, dass er sein Vater-Sein auch leben kann, die Beziehung der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen, wie z.B. Frau NN.
2.
Zur Umgangsregelung werden folgende Vereinbarungen getroffen:
a) Wochenendregelung für beide Kinder
Beide Kinder sind an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag
19 Uhr beim Vater. Die Kinder werden vom Vater abgeholt und wieder zur Mutter
zurück gebracht. Die festgelegten Zeiten betreffen die Übergabetermine.
Das nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erste Umgangswochenende beim Vater
ist das Wochenende vom 19.-21.12.2003. Ausgehend von diesem Wochenende wird
die 14-tägige Regelung als festes Raster über das Jahr gelegt. Die
Ferienregelung erzeugt also keine Verschiebungen.
Bei kurzfristigen Zwischenfällen, wie z.B. Krankheit und deshalb anstehendem
Arztbesuch, muss die Abholzeit nach Absprache flexibel gestaltet werden können.
Im Falle von schwerer Krankheit (hohes Fieber, Angina usw.) bleibt das betroffene
Kind bei der Mutter. Erkältungen zählen nicht zu Gründen, warum
die Umgangszeiten nicht wahrgenommen werden können. Das Kind kann bei
Verdacht der Umgangsverweigerung vom Vater auch persönlich in Augenschein
genommen werden.
Beide Kinder übernachten an den „Papa“-Wochenenden beim Vater.
b) Spontanbetreuungen der Kinder vom Vater
Grundsätzlich sind Besuche oder Abholungen seitens des Vaters auch spontan
erwünscht. D.h. für spontane Eis-Essens-Aktionen, Kino, Weihnachtsmarktbesuche
usw. können die Kinder jederzeit abgeholt werden, wenn vorher angerufen
wird und keine Termine entgegen stehen. Gemeint sind damit nicht Abholungen
jeden Tag, um die Kinder zum Wohnsitz des Vaters und dessen Eltern zu bringen.
Vielmehr sind häufigere, kürzere Besuche bzw. Abholungen gemeint,
die den Vater auch während des Alltags für die Kinder präsent
sein lassen sollen.
c) Ferienregelung
Grundsätzlich ist von beiden Elternteilen eine hälftige Aufteilung
des Aufenthaltes der Kinder während der Schulferienzeiten angestrebt.
Dieser Anspruch wird zumindest derzeit durch die noch fragliche berufliche
Urlaubsgestaltung des Vaters in Frage gestellt.
Zur Sicherheit für Planungen muss eine Ferienregelung künftig langfristig
und frühzeitig vereinbart werden. Zur Zeit erfolgt eine Ferienregelung
noch kurzfristig nach Absprache.
d) Fest- und Feiertagsregelung
Weihnachten und Ostern werden als Tage für die Kernfamilie angesehen,
an denen die Kinder beide Eltern zur Verfügung haben sollen. Weitere
Personen können nur in beiderseitigem Einvernehmen teilhaben. An Weihnachten
und Ostern verbringen die Kinder je einen Feiertag bei einem Elternteil, wobei
an Weihnachten die Mutter und an Ostern der Vater bestimmt, wie die Aufteilung
erfolgt. An Heilig Abend sind die Kinder bei der Mutter. In diesem Jahr ist
der Vater schon ab Nachmittag bei der Mutter eingeladen, um mit den Kindern
diesen besonderen Tag gemeinsam zu gestalten. Die selbe Regelung wird auch
künftig angestrebt. An einem der Osterfesttage ist die Mutter beim Vater
eingeladen, was wie umgekehrt an Heilig Abend auch für die Zukunft angestrebt
ist.
Bei Geburtstagen von Familienmitgliedern und der Familie der Tagesmutter sind
die Kinder zu den Kaffee-Zeiten bei der entsprechenden Familie, unabhängig
davon, ob diese Zeiten auf ein Umgangswochenende fallen. Sport und Kinderstunde
stehen ebenfalls hinten an. Schulveranstaltungen und besondere Anlässe
(Sportfeier, Weihnachtsfeier, an denen die Kinder mitwirken) haben vor dem
Geburtstag Vorrang bzw. die Geburtstagsfeier muss dann entsprechend verlegt
werden. Am Geburtstag der Kinder sind diese bei der Geburtstagsfeier im Hause
der Mutter. Es ist angestrebt, den Vater zu den Feierlichkeiten einzuladen.
Ein Abholen der Kinder vor der Feier ist möglich, allerdings müssen
sie pünktlich wieder zurück gebracht werden.
XY-Fest:
Der Vater holt die Kinder am Samstag Vormittag nach Absprache und bringt diese
wieder am Montag nach Absprache zurück.
Silvester
verbringen die Kinder im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile,
wobei sie an Silvester 03/04 beim Vater sind.
Studium
Die Mutter strebt an, ein Studium durchzuführen. Dafür verpflichtet
sich der Vater, für mindestens zwei Abende der Woche bei der Mutter die
Kinder zu beaufsichtigen bzw. ins Bett zu bringen. Sollte der Vater dies nicht
persönlich können, sorgt er für Ersatz. Bindend ist die Betreuung
in der Wohnung der Mutter. Zur Betreuung tagsüber ist eine Aufteilung
zwischen den Eltern des Vaters, den Eltern der Mutter als auch der Tagesmutter
angedacht. Diese übernehmen die Betreuung F.s außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten
als auch das Abholen von M. von der Schule.
Urlaub
Das Mitnehmen der Kinder in den Urlaub ist jederzeit möglich. Allerdings
ist ein Urlaub im Heimatland des Vaters seitens des Vaters nur dann mit den
Kindern möglich, wenn die Mutter mit reisen kann.
e) Verbindlichkeit der Regelung
Diese Regelungen sind jederzeit einvernehmlich ignorierbar. Im Fall von Uneinigkeit
sind sie verpflichtend.
Vorstehende Vereinbarung wurde möglich, nachdem die Mutter die Einschaltung
und Vermittlung durch Franzjörg Krieg ersuchte. Dieser ist Sprecher des
Vereins "Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V.". Er
konnte die Eltern in Einzelgesprächen für eine konsensuale Lösung
gewinnen und bei der Formulierung mitwirken.
Datum
Unterschriften
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Antwort auf dieses Fallbeispiel (bitte unter Benennung des Fallbeispieles)