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FALL M., veröffentlicht am 05.03.2010

Als leiblicher Vater rechtlos in Deutschland!

Das Urteil vom 3.12.2009 aus Straßburg ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber wird die nun zu erwartende Gesetzesänderung auch die Väter berücksichtigen, die Väter sein wollen aber per Gesetz nicht als Vater anerkannt werden.

LESEN SIE MEINEN FALL!

Ich möchte als unbescholtener deutscher Bürger väterliche Verantwortung für meine Tochter übernehmen.  Ich werde aber durch die derzeitigen Gesetze seit 3 Jahren daran gehindert.
Das kann nicht verfassungsgemäß sein und nicht dem Kindeswohl dienen.

Fallbeschreibung :

Frau, verheiratet mehrere Kinder, lebt in Bayern, sieht keine Zukunft in der Ehe.
Läst sich aber noch nicht scheiden. Eheringe werden aber bereits bewusst von beiden abgelegt. Verliebt sich 2004 in einen anderen Mann in Hamburg (mich).
Wir planen gemeinsame Zukunft. Besichtigen mögliche gemeinsame Wohnhäuser, Schulen, Kinder werden bereits im Spielkreis angemeldet, machen Urlaub zusammen, leben für einige Zeit zusammen. Unsere Kinder lernen sich kennen und mögen sich.
Anfang 2006 planen wir gemeinsames Kind.
Während der Schwangerschaft von Januar bis Oktober 2006 sind wir ständig in Verbindung und besprechen u.A. gemeinsam den Namen des Kindes. Planen die Hausgeburt im neuen Haus. Besuchen gemeinsam den Frauenarzt mit Ultraschalluntersuchung usw.
Auf Grund des komplizierten Verlaufes der Schwangerschaft möchte die Kindesmutter die örtliche, bekannte Hebamme zur Seite haben. Daher wird die Geburt doch in Bayern vorbereitet.
Am Tag der sehr komplizierten Geburt ruft mich die Kindesmutter sofort glücklich an, ich fahre nach Bayern ins Krankenhaus nehme mein Kind auf den Arm.
Aber bereits im Krankenhaus möchte die Mutter nicht, dass andere erfahren, das ich der Vater bin. In den nächsten Wochen wird der Kontakt von Seiten der Mutter zu mir abgebrochen.
Die Ehe soll angeblich fortgeführt werden. Der Ehemann weiß, dass er nicht der Vater ist, aber er beansprucht das Kind für sich. Will auch keinen Unterhalt von mir.
Alle Kontaktversuche von mir zum Kind und zur Mutter werden abgeblockt. Briefe bleiben unbeantwortet. Pakete werden zurückgeschickt.
Weder der Ehemann noch die Mutter fechten die Vaterschaft an.
Ich bin gezwungen zur Fristwahrung innerhalb von 2 Jahren die Vaterschaft anzufechten obwohl mir eine gütliche außergerichtliche Lösung lieber wäre.
Nach derzeit geltendem Recht ist dies dem leiblichen Vater nur möglich, wenn das Kind nicht in einer sozialfamiliären Beziehung aufwächst. Dies wird aber von den verheirateten Eheleuten behauptet. Ob es sich allerdings nur um eine Versorgungsgemeinschaft handelt, ist noch zu prüfen.
Das ich selbst auch in einer sozialen Gemeinschaft lebe und dass ich bereit, gewillt und in der Lage bin mich um meine Tochter zu kümmern wird von dem Gesetzgeber nicht als Möglichkeit in den Kreis der Möglichkeiten einbezogen.

Mir wird derzeit das Recht auf Feststellung der Vaterschaft verwehrt
Mir wird derzeit verwehrt die Vaterschaft (zum derzeit rechtlichen Vater) anzufechten
Mir wird derzeit verwehrt Umgang mit meinem Kind zu pflegen.

Dem Kind wird der Vater vorenthalten, würde ich als Vater mich der Mutter gegenüber so verhalten wäre es ein Skandal, der als Kindesentführung oder ähnlich schwer geahndet würde.
Verhält sich die Mutter dem Vater gegenüber so, ist es sogar gesetzeskonform.
Da ist eine Schieflage des Gesetzes, die behoben werden muß.
Auch ich lebe in einer sozial-familiären Beziehung wie es der Gesetzgeber formuliert.
Warum ist die Bindung der Frau vor dem Gesetz eine andere als die des Mannes. Sollen doch beide Geschlechter vor dem Gesetz gleich sein.

Mein Ziel ist es, vom Gesetzgeber feststellen zu lassen, dass:

„Die biologische Mutter ist für jedes Kind einmalig und durch nichts zu ersetzen!“
„Der biologische Vater ist für jedes Kind einmalig und durch nichts zu ersetzen!“
Eine Gesetzesänderung vom „Antragsverfahren“ auf Vaterschaft zum „Wiederspruchsverfahren“ zur Vaterschaft ist herbeizuführen.
Der Normalzustand muß sein, dass beide leibliche Eltern eine Sorgepflicht und ein Sorgerecht ausüben.

Vor allen anderen Betrachtungen muß dies die Grundlage sein. Alle Interessen aller weiteren Bezugspersonen für das Kind kommen erst nach den leiblichen Eltern.
Bürokratisch zu schließende und zu lösende Vertrags-Bindungsformen wie Ehe oder Lebensgemeinschaften dürfen nicht länger vor das unabänderliche genetische Band zwischen Kind und leiblichen Eltern gestellt werden.

Der überwiegende Teil aller in Deutschland aufwachsender Kinder, wird außerhalb einer Ehe geboren oder muß die Trennung der Eltern vor dem 18. Lebensjahr erleben. Daher ist der „Heiligenschein“ der Ehe nicht mehr zeitgemäß.
Das heißt nicht, das die Ehe nicht erstrebenswert und schützenswert ist. Aber sie kommt eben erst nach der Abstammung, die unveränderbar ist.

Die Gesetzgebung muß dahingehend verändert werden, sodass der leibliche Vater ein Grundrecht (ggf. Pflicht) darauf hat, zu seinen Kindern Kontakt aufzubauen und das die Kinder ein Anspruch darauf haben, zu beiden Eltern die Verbindung zu halten. Unabhängig davon ob die Eltern zusammen leben, miteinander oder mit anderen Partnern zusammen leben oder verheiratet sind. Eltern die dem Kind oder dem anderen Elternteil dies Grundrecht verwehren, machen sich strafbar.
Nur im Rahmen eines Widerspruchverfahrens sollte dies in besonders für das Kindeswohl wichtigen Fällen (Kinderschänder etc.) anders sein.
Ebenso ist es nicht richtig, dass ich als leiblicher Vater derzeit nicht einmal das Recht auf Klärung der Vaterschaft habe.
Die Paragrafen 1600, 1600a, und 1598a sind auf ihre Verfassungsrechtlichkeit zu überprüfen und sind entsprechend zu ändern.

(Erster winziger Erfolg deutet sich im Prozess an)  OLG Bamberg folgt meiner Auffassung zum § 1600 b BGB das die Fristen von zwei Jahren zur Anfechtung verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten, wenn nach zwei Jahren die sozialfamiläre Beziehung auseinandergebrochen sein sollte, und mir mit der Begründung der abgelaufenen Frist eine Anfechtung nach § 1600 b Abs. 1 verwehrt wird.
Dies ist in meinen derzeitigen Fall noch nicht eingetreten und wird daher vom Gericht nicht als entscheidungserheblich betrachtet.

Daraus folgt aber eine Groteske. Es müsste mein Ziel sein, die fremde Ehe zu (zer-) stören um dann eine Möglichkeit zu haben meine Tochter zu sehen.

Darüber hinaus muß auch das Erbrecht und Anspruchsrecht angepasst werden. Da dies derzeit  eine über Jahrzehnte währende Rechtsunsicherheit ermöglicht, fördert und mitunter erzwingt.
Es kann nicht verfassungsgemäß sein, dass ein Vater über 20 Jahre trotz seines Bemühens nicht erfahren darf, ob er nun ein Kind hat oder nicht. Dass aber auf der anderen Seite das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach Kenntnisnahme der wahren Vaterschaft, die Vaterschaft mit allen Rechten anzweifeln und abändern lassen kann. Selbstverständlich sollen die Kinder erfahren dürfen wer die Eltern sind, aber gleiches Recht auch für Väter.
Wenn der Vater trotz nicht bestehender rechlicher Vaterschaft als Erben einsetzen möchte, ist dann das leibliche Kind in der rechtlich und steuerlichen Betrachtung wie ein Fremder zu sehen?!

vafk motto

F., aus H.

Zur Kenntnis:
Vor kurzem gab es sogar einen ähnlich gearteten Fall. Der leibliche Vater hat auch bis zum höchsten Deutschen Gericht prozessiert. Während des letzten Verfahrens verstarb der Scheinvater/rechtliche Vater und dennoch hat das Gericht entschieden, das der leibliche Vater ausgegrenzt und rechtlos bleibt. Das Kind hat also per Gerichtsentscheid „keinen“ Vater.

 

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