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Donnerstag, 31. Jan, Die Rheinpfalz
Noch keine Spur von Mutter und Sohn
Anwältin des US-Vaters zeigt Jugendbehörde an - Anwaltsseite der Mutter: Sorgerecht in USA noch nicht endgültig entschieden
Die Mutter war 2005 aus den USA nach Frankenthal zurückgekehrt. Sie war dort mit einem US-Bürger verheiratet und lebte in Ohio mit ihm und dem gemeinsamen Kind. Nach der Trennung habe sie den Jungen mit Zustimmung des Mannes mitgenommen, sagt sie.
Ihr Ex-Mann behauptet das Gegenteil und erhielt zuletzt vor Gericht Recht, da sie ihre Version nicht beweisen konnte und das Kind in ein anderes Land gebracht hatte. Dies ist laut internationalem Recht dann nicht zulässig. "Die Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Frau und ihres Kindes laufen noch", teilte die Staatsanwaltschaft Frankenthal gestern auf Anfrage mit. Es gebe noch keine neuen Hinweise.
Weil es nicht zur Übergabe kam und die Mutter mit dem Kind davon laufen konnte, sieht sich auch der Servicebereich Jugend, Familie und Soziales - allen voran Leiterin Ute Lenz - einer Strafanzeige der Anwältin des Vaters ausgesetzt. Die Anwältin hat gegenüber der Polizei den Vorwurf der "Kindesentführung" erhoben.
Unterschiedliche Interpretationen über das Sorgerecht gibt es zwischen der Jugendbehörde und der Anwaltsseite der Mutter. Beigeordneter Günter Lätsch ging gestern laut Beschlusslage des Oberlandesgerichts Zweibrücken davon aus, dass das Sorgerecht von einem US-Gericht endgültig dem amerikanischen Vater zugesprochen worden sei. Dagegen sprach die Anwaltsseite der Mutter davon, dass die letztgültige Entscheidung zumindest in den USA noch zu treffen sei und die Entscheidungen in Deutschland rein auf dem vorläufigen Sorgerecht beruhte, das der Vater nach der Ausreise der Mutter von einem US-Gericht erhalten habe. Das große Problem für die Frau wäre laut Anwaltsseite, dass sie, wenn sie auftauchte, kein Geld hätte, um mit ihrem Kind in die Vereinigten Staaten zu reisen und dort ihr Sorgerecht in einem langwierigen Verfahren durchzusetzen.
Beigeordneter Günter Lätsch betonte gestern nochmals, dass seine Behörde in diesem Fall keinerlei Einfluss auf den Verlauf gehabt habe. "Ab dem Moment, als das Gericht den sofortigen Vollzug für den 31. Januar angeordnet hatte, konnten wir nichts mehr tun", betonte er. Da das OLG Zweibrücken nach der Abweisung einer Beschwerde der Frau beim Bundesverfassungsgericht die Übergabe verfügt habe, habe das Amt nicht mehr das Kindeswohl bewerten oder gar in den Vordergrund stellen dürfen. "Dem Auftrag der Sofortvollstreckung hatten wir Folge zu leisten", erläuterte Lätsch. Nur vor dieser Anordnung hätte durch die Mutter eine Aussetzung des Vollzugs beantragt werden können. Auch wenn es menschlich nur schwer vermittelbar sei, habe die Jugendbehörde rein ihre Funktion als gesetzlicher Apparat erfüllen müssen, ergänzte Lenz.
Ungewöhnlich langes Verfahren
Lätsch verwies darauf, dass bereits Ende Januar 2006 der Vater einen
Gerichtsbeschluss erwirken konnte auf sofortige Rückgabe des Kindes in
die USA. Laut Rechtsvereinbarung zwischen Deutschland und den USA "muss
eine Rückführung erfolgen, wenn unerlaubt ein Kind in ein anderes
Land mitgenommen wird". Da Mutter und Vater alle Rechtsmittel bis zur
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ausnutzten, habe sich das gesamte Verfahren
so ungewöhnlich lange hingezogen. "Normalerweise sollen solche Verfahren
zum Wohl des Kindes innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein", erläuterte
Lenz.
Hans-Jürgen Flörchinger, Geschäftsführer des Zentrums für Arbeit und Bildung, das als Jugendhilfeeinrichtung das Kind die fünf Tage vorm Übergabetermin betreute, verwies bei der Pressekonferenz darauf, dass das Kind so gut wie keine Erinnerungen mehr an seine ersten drei Lebensjahre in den USA habe und hier bei der Mutter bleiben wolle. Ein auf einem Arztattest beruhenden Antrag auf Reiseunfähigkeit des Kindes habe das Familiengericht infolge des OLG-Urteils abgelehnt. "Warum solch enormer Zeitdruck durch das Gericht ausgeübt wurde, kann ich nicht verstehen", meinte Flörchinger. Er betonte das hervorragende Mutter-Kind-Verhältnis. Der Sechsjährige sei ein sehr lebendiges und wohlerzogenes Kind. Ihn nicht bei seiner Mutter zu belassen, sei schlecht für den Jungen. "Er wird unter den ungewohnten Umständen in den USA und nur Englisch sprechenden Menschen um ihn herum zu leiden haben", sagte er. Der Vater sei am Montag um die Mittagszeit beim ZAB völlig überraschend aufgetaucht und habe barsch auf Englisch nach dem Jungen gefragt. "Weder er noch sein Begleiter konnten auch nur ein Wort Deutsch sprechen", sagte Flörchinger. Der Mann sei auf die für den Nachmittag vorgesehene Übergabe beim Jugendamt verwiesen worden.
Hoffen auf Einsicht des Vaters
Kritik an der Rückführung kommt auch vom Kinderschutzbund Frankenthal.
"Wir können die Entscheidung des Staates in diesem Fall nicht für
gut heißen, sondern nur anprangern", teilte die Vorsitzende Annette
Hambsch in einer Stellungnahme mit. In diesem Fall gehe es nur um die Rechte
der Erwachsenen und um sture Bürokratie, nicht um das Wohl des Kindes.
"Es bleibt uns nur auf die Einsicht des Vater zu hoffen, zum Wohle seines
Sohnes auf die Vollstreckung des Urteils zu verzichten, um damit sich und
seinem Sohn die Chance zu geben ein unbeschwertes Verhältnis aufzubauen,
frei von einem Trauma", so Hambsch. Viel schöner wäre es aus
Sicht des Vereins, könnte sich das Kind auf einen Urlaub bei seinem Vater
freuen. "Und wie viel angenehmer wäre es für den Vater, ein
glückliches Kind in Empfang zu nehmen, als jetzt ein verängstigtes
Kind mitzunehmen, mit dem er nicht sprechen kann, weil sie die jeweiligen
Sprachen nicht sprechen", meinte sie. (tb)
Originalnachricht:
Sorgerecht: Im juristischen Tauziehen um einen Sechsjährigen
in Frankenthal gehen Behörden an die Öffentlichkeit
Vater stellt Strafanzeige gegen Jugendamt
Von unserem Redaktionsmitglied Simone Jakob
Frankenthal. "Der Gerichtsvollzieher klebt einen Kuckuck auf den Jungen und er wird wie ein Schreibtisch in die USA verschifft. Das ist einfach unvorstellbar", ereifert sich Hans-Jürgen Flörchinger, Geschäftsführer des Zentrums für Arbeit und Bildung in Frankenthal. Nach der verzweifelten Flucht einer 36-jährigen Mutter, die ihren sechsjährigen Sohn davor bewahren will, bis zur Klärung der Sorgerechtsfrage zu seinem Vater in die USA geschickt zu werden, traten die Frankenthaler Behörden gestern vor die Öffentlichkeit.
Internationales Recht entscheidet
Wie berichtet, sollte der Junge nach jahrelangem juristischem Tauziehen gemäß dem Haager Kindesentführungsabkommen zu seinem Vater nach Amerika zurückkehren. Kurz vor der geplanten Übergabe durch das Frankenthaler Jugendamt nutzte die Mutter die Verabschiedung vor dem Rathaus, um mit dem Buben unterzutauchen. Nachdem die Übergabe gescheitert war, stellte die deutsche Rechtsanwältin des Amerikaners Strafanzeige wegen Kindesentzug gegen mehrere Mitarbeiter des Jugendamts. "Ich muss jetzt dazu Stellung nehmen", so Amtsleiterin Ute Lenz. Wie ihr Kollege Hans-Jürgen Flörchinger vom ZAB betont sie, dass man sich zu keiner Zeit geweigert habe, das Kind herauszugeben.
"Es ist eine total verfahrene Situation", sagt Sozialdezernent
Dieter Lätsch. So behaupte die Mutter, dass sie mit dem Einverständnis
ihres Ex-Mannes im Juni 2005 nach Deutschland zurückgekehrt sei. Bis
dahin lebte die 36-Jährige mit dem in Ohio geborenen Brian (Name geändert)
in Amerika. Brians Vater stellte laut Lätsch aber im Januar 2006 einen
Rückführungsantrag und sagte aus, dass Kind sei ohne seine Zustimmung
nach Deutschland umgezogen. Gemäß der Haager Konvention muss es
deshalb wieder in die USA zurückgebracht werden.
"Es geht hier nicht um das Wohl des Kindes, das nach deutschem Recht
über allem steht", erklärt die Jugendamtsleiterin. Vielmehr
sei ihre Behörde nur das "Vollstreckungsorgan des internationalen
Rechts", das über dem deutschen Recht stehe. Nachdem sämtliche
juristischen Mittel ausgeschöpft waren habe das Oberlandesgericht Zweibrücken
am 24. Januar 2008 die Vollstreckung beschlossen.
Zu diesem Zweck habe ihr Amt Brian aus der Obhut der Mutter genommen und
bei einem Sozialarbeiter untergebracht. Ute Lenz sieht derzeit keine rechtlichen
Möglichkeiten, die dem Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland sichern
könnten. Ein kleiner Funke Hoffnung sei eine Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte. Ein entsprechender Antrag wurde beim
Amtsgericht Frankenthal gestellt.
"Es ist ein Drama, der Junge war drei Jahre alt, als er in die Pfalz
kam, er erinnert sich nicht an die USA und er spricht kein Englisch",
sagt Flörchinger. Kontakt mit dem Vater habe es nur sporadisch gegeben.
"Ich bin nicht einmal sicher, ob er seinen Vater auf der Straße
erkennen würde."
Mannheimer Morgen
31. Januar 2008
Originalnachricht:
http://www.morgenweb.de/region/metropolregion/20080131_srv0000002095909.html
01.02.2008, Kommentar von Franzjörg Krieg:
Tatsache ist, dass das Problem dadurch ausgelöst wurde, dass die Mutter das Kind aus allen Bezügen, eben aus der Kontinuität heraus riss, als sie es vor über 2 Jahren aus den USA entführte. Natürlich wird die Mutter für diese Gewalthandlung nicht kritisiert.
Der Böse ist für alle deutschen Ämter und Kommentatoren allein
der Vater, der von Anfang an die Entführungsaktion der Mutter nicht akzeptierte
und im Rahmen bistaatlicher Gerichtsverfahren und gegen die mütterzentrierte
Sichtweise deutscher Institutionen die Gesetzwidrigkeit des Verhaltens der
Mutter mit erheblicher Zeitverzögerung bestätigen lassen musste.
Vorgänge dieser Art kennen wir zur Genüge: Eine Mutter entführt
das Kleinkind 700 km weit weg, weil sie über das Internet dort einen
neuen Lover aufgetan hat und möglichst viel Entfernung zwischen das Kind
und den Vater bringen will. Eine Familienrichterin aus dem Großraum
Karlsruhe ignoriert die Tatsache, dass die Mutter die Kontinuität für
das Kind radikal gebrochen hat, lässt den Eilantrag des Vaters ein halbes
Jahr liegen, um danach der Mutter das alleinige Sorgerecht nachzuwerfen –
mit der Begründung, dass die Mutter ja inzwischen eine neue Kontinuität
geschaffen habe, die zu berücksichtigen sei.
Muster aller Vorgänge dieser Art in Deutschland:
Der Täterinnenschutz geht soweit, dass keine Frau und Mutter für
ihre Gewalthandlungen verantwortlich gemacht wird. Statt dessen werden die
tatsächlichen Abläufe der Situation in ihr Gegenteil verkehrt und
ein Mann am Ende als Täter zur Verantwortung gezogen. Begründung:
Ausschließlich das "Kindeswohl".
Bekanntmachung:
Der "Kampfgruppe für die deutsche Mutter", bestehend aus Ute Lenz, Hans-Jürgen Flörchinger, Günter Lätsch und Annette Hambsch verleihen wir das
Sie haben eindrucksvoll bewiesen, dass Recht und Gesetz hinter den Interessen einer deutschen Mutter zurückzutreten haben.
Da platzt
auch einmal dem Webmaster der Kragen!
01.02.2008, Kommentar von Henning Riepen:
Es ist wirklich rührend, wie die oben benannte "Kampfgruppe für
die deutsche Mutter" das Terrain einer eindeutigen Entführerin sauber
hält. Die Entführung wird schöngeredet mit subjektiven Eindrücken,
welche die Kampfgruppe aus Begegnungen mit der Täterin gezogen hat.
Niemand spricht von einer zum wiederholten Male vollzogenen verletzten Kontinuität:
die Mutter versteckt sich mit dem Kind, entfernt es wieder aus seiner gewohnten
Umgebung und steigert somit wohlwissend Ängste und Befürchtungen
in ihm..[kompletten Kommentar
lesen].
"SCHÜTZENDE HILFE" erhalten die Inhaber des "Mutterkreuz des Monats" durch Urteile wie in nachstehendem Auszug aus dem OLG-Beschluß:
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss vom 04.07.2001
Az.: 10 UF 81/01
.............
Beschluss
In der Familiensache Ulrike G., wohnhaft in S./Deutschland
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
g e g e n
Christoph G., wohnhaft in M., Alberta/Kanada
- Antragssteller und Beschwerdegegner -
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Oelkers,
die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und
den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Winkler v. Mohrenfels
am 04.07.2001 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 02.03.2001, Az.:14 F 440/00, aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes Logan C. G. nach Kanada wird abgewiesen.
Gründe:
C.
Die Rückführung des Kindes verbietet sich aber deshalb, weil sie
mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind
verbunden wäre, Art. 13 (1) (b) HKÜ.
2. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Rückführung würde für das Kind schwere seelische Schäden zur Folge haben, hat dieses Vorbringen Erfolg.
a) Nach dem Zweck des HKÜ sind die Ausnahmeklauseln des Art. 13 eng auszulegen. Nicht schon jede Härte rechtfertigt ihre Anwendung, sondern nur ungewöhnlich schwere Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen (BVerfG, Beschl. v. 29.10.1998, BVerfGE 99, 145 = NJW 1999, 631, 632). Nach dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen ist dieser Ausnahmetatbestand hier erfüllt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Mutter primäre Bezugsperson für das Kind Logan sei. Die Annahme des Antragstellers, der Junge hänge an ihm und vermisse ihn, habe sich als reines Wunschdenken herausgestellt; durch die frühe Trennung (im Alter von 1,5 Jahren) sei eine bewusste Erinnerungsfähigkeit des Kindes extrem unwahrscheinlich und nicht belegbar. Das Kind hält sich seit nunmehr über 15 Monaten in Deutschland auf und hat seinen Vater seitdem nicht gesehen. Damit steht fest, dass sich jede Entscheidung verbietet, die eine Trennung des Kindes von seiner Mutter nach sich ziehen würde. Eine solche Trennung wäre indes bei Erlass eines Rückführungsbeschlusses zu erwarten, denn entweder würde die Mutter sich weigern, mit dem Kind zurückzukehren, oder sie würde zwar mit zurückkehren, würde dann aber in Kanada verhaftet und dadurch ebenfalls von ihrem Kind getrennt werden. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft von M., den Haftbefehl aufzuheben, lässt nur den Schluss zu, dass es sich nach kanadischem Recht bei der Kindesentführung um ein Offizialdelikt handelt, so dass mit der Verhaftung der Antragsgegnerin bei ihrer Ankunft in Kanada zu rechnen wäre (vgl. den Bericht über entsprechende Fälle aus den USA bei Carl FPR 2001, 211, 213 f.). Die damit verbundene Trennung des Kindes von der Mutter wäre nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens keinesfalls zu verantworten.
Vollständig Nachzulesen ist der Beschluß unter der Adresse:
http://www.jura.uni-rostock.de/winkler/OLG/10uf81_01.Beschluss.htm