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1. An die Voraussetzung nach Art. 3 (1) (a) HKÜ (tatsächliche Ausübung des Sorgerechts) sind nach dem Zweck des HKÜ keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich ein Elternteil damit einverstanden erklärt hat, dass das Kind nach der Trennung der Ehegatten bei dem anderen Elternteil lebt. Damit hat er sich nicht seines Rechts begeben, über die Verlegung des Aufenthalts des Kindes ins Ausland mitzubestimmen.
2. Die in einem Vertragstaat herrschenden generellen Lebensbedingungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, vor dem Kinder nicht durch Entführung bewahrt werden können und dürfen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte des Zufluchtstaates, im Rahmen des Art. 13 (1) (b) HKÜ über die Angemessenheit der Lebensbedingungen im Entführungsstaat zu urteilen.
3. Besteht gegen den Kindesentführer im Entführungsstaat ein Haftbefehl, so ist ihm die Rückkehr in den Entführungsstaat nur dann zuzumuten, wenn diese Rückkehr dem Kindeswohl dienen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die mit der drohenden Verhaftung verbundene Trennung des Kindes von dem Entführer das Kindeswohl i.S.d. Art. 13 (1) (b) HKÜ ernsthaft gefährden würde.
4. Die Rückführung des Kindes ist gemäß Art. 13 (1) (b) HKÜ abzulehnen, wenn das zuständige Familiengericht des Entführungsstaates unter den gegebenen Umständen die elterliche Sorge dem Entführer übertragen müsste mit der Folge, dass dieser anschließend sogleich wieder mit dem Kind in den Zufluchtstaat zurückkehren würde. Bei einer derart eindeutigen Entscheidungslage hinsichtlich der Übertragung der elterlichen Sorge muss das vom HKÜ verfolgte abstrakte Kindeswohlinteresse, wonach die Rückführung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten entspricht, hinter dem konkret festgestellten Kindeswohlinteresse zurücktreten.
Beschluss
In der Familiensache XXXXX wohnhaft in S./Deutschland
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
g e g e n
XXXXX wohnhaft in M., Alberta/Kanada
- Antragssteller und Beschwerdegegner -
...
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
XXXXX
am 04.07.2001 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 02.03.2001, Az.:14 F 440/00, aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes XXXXX nach Kanada wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
.....
Anmerkungen: Dies ist ein Text-Auszug aus dem Original. Alle Namen wurden
durch die Platzhalter XXXXX ersetzt.
Den vollständigen Text können Sie hier lesen:
http://www.jura.uni-rostock.de/winkler/OLG/10uf81_01.Beschluss.htm